Gericht verhandelt Zugang zum Asylantrag Snowdens

Mit der Frage, ob das Auswärtige Amt einem Journalisten Zugang zu dem vor anderthalb Jahren in der Deutschen Botschaft Moskau gestellten Asylantrag gewähren muss, befasst sich am Montag das Verwaltungsgericht Berlin.

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Gericht verhandelt Zugang zum Asylantrag Snowdens

(Bild: dpa, Guardian/Glenn Greenwald/Laura Poitras/Archiv)

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Von
  • Tim Gerber

Das Verwaltungsgericht Berlin verhandelt am kommenden Montag über die Klage eines Heise-Redakteurs, der vom Auswärtigen Amt im Juli 2013 Zugang zu dem an die Deutsche Botschaft in Moskau gerichteten Asylantrag des Whistleblowers Edward Snowden begehrt hatte. Das Auswärtige Amt hatte das Begehren mit der Begründung zurückgewiesen, der Antrag sei etwas "sehr individuelles", es könnten zum Schutz der Persönlichkeitsrechte Snowdens keine Auskünfte zu dem Antrag erteilt werden. Die Bundesregierung hatte Snowdens Asylantrag innerhalb weniger Tage abgelehnt und dies öffentlich bekannt gegeben.

Das Auswärtige Amt verweigert weiterhin auch die Auskunft, ob das am 2. Juli 2013 bei seiner Botschaft eingegangene Fax inhaltlich identisch ist mit dem Schreiben, das Snowden am selben Tag an die polnische Botschaft in Moskau gesandt hatte. Das Außenministerium des Landes hatte Kopien davon im Rahmen einer Pressekonferenz an die anwesenden Journalisten verteilt. heise online liegt ebenfalls eine Kopie dieses Schreibens vor.

Den auf das Auskunftsrecht der Presse gegenüber Behörden gestützten Eilantrag auf diese Auskunft hatte die für Presserecht zuständige 27. Kammer des Verwaltungsgerichtsberlin vor Jahresfrist abgewiesen, eine Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg blieb erfolglos. Die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das Bundeverfassungsgericht ohne Begründung nicht zur Entscheidung angenommen.

Das Hauptsacheverfahren wurde darauf vom Verwaltungsgericht aufgeteilt und wird nun auch bei der für das allgemeine Informationszugangsrecht zuständigen 2. Kammer geführt. Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) sieht vor, dass in dem Fall, dass ein Informationsantrag personenbezogene Daten betrifft, der Betroffene zu beteiligen ist. Das Auswärtige Amt hatte bereits in dem Eilverfahren auf Ersuchen des Oberverwaltungsgerichts versucht, Snowden über den russischen Anwalt Anatoli Kutscherena zu kontaktieren. Seine Schreiben blieben jedoch unbeantwortet.

Einen Antrag, Snowden über seinen deutschen Anwalt Wolfgang Kaleck förmlich an dem Verfahren zu beteiligen, hat die für Pressrecht zuständige 27. Kammer ohne nähere Begründung abgelehnt. Eine Entscheidung der 2. Kammer, die über den Auskunftsanspruch nach dem IFG entscheiden soll, zur Beteiligung Sonwdens steht noch aus. Das Auswärtige Amt behauptet in seiner Klageerwiderung vom Oktober 2014 weiter, Snowdens Antrag enthalte Daten, die nach § 3 Absatz 9 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) besonders geschützt seien. In dem Schreiben, das heise online vorliegt, heißt es, in dem Antrag seien zumindest teilweise politische Überzeugungen wiedergegeben.

[Update 3.12.2014 – 14:00 Uhr] Die Ankündigung der Richterin, in dem Termin auf eine gütliche Einigung hinwirken zu wollen, hat sich als irrtümlich erwiesen. In dem Ladungsschreiben sei versehentlich ein falscher Textbaustein verwendet worden. Das Gericht wollte in dem Erörterungstermin zunächst lediglich einige Verfahrensfragen klären. Der Ausgang des Verfahrens ist völlig offen. Die Richterin kündigte jedoch an, vom Auswärtigen Amt noch sehr viel genauere Auskünfte zum Sachverhalt anfordern zu wollen, etwa wie umfangreich der Antrag überhaupt sei, wie viele Seiten, Absätze und Sätze er umfasse und an welcher Stelle genau welche personenbezogenen Daten enthalten seien. Die Anforderung würden mit einer Frist verbunden, spätere Angaben sollen dann eventuell nicht mehr berücksichtigt werden, hieß es. (tig)