Geschäftsführer haftet für Schwarzlohnzahlungen

Arbeitnehmer "schwarz" zu bezahlen, gilt als vorsätzliche Steuerhinterziehung. Für die muss unter Umständen der Geschäftsführer persönlich haften.

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Von
  • Marzena Sicking

Beschäftigt eine GmbH Arbeitnehmer "schwarz", zahlt ihnen den Lohn also aus, führt aber die zusätzlich fälligen Abgaben nicht ab, handelt es sich aus Sicht des Gesetzgebers um vorsätzliche Steuerhinterziehung. Laut einem jetzt bekannt gewordenen Urteil des Finanzgerichts Köln, muss nicht nur die GmbH, sondern auch der Geschäftsführer persönlich dafür haften (Urteil vom 24.10.2012, 15 K 66/12).

Geklagt hatte die ehemalige Geschäftsführerin einer GmbH. Die Steuerfahndung und das Hauptzollamt hatten gemeinsam ermittelt, dass die Firma zumindest in den Jahren 2005 und 2006 eine unbekannte Anzahl von Personen beschäftigte, ohne Lohnsteuer und Sozialabgaben für sie abzuführen. Anhand der Unterlagen konnte rekonstruiert werden, dass die Zahl dieser Schwarzarbeiter in diesem Zeiträumen zwischen acht und 45 Personen betrug. Desweiteren war ein Großteil der offiziell angemeldeten Arbeitnehmer als geringfügig Beschäftigte angegeben worden, obwohl das ebenfalls nicht den Tatsachen entsprach.

Auf Basis der Ermittlungen und der Umsätze der GmbH schätzten die Steuerfahnder die nichtgezahlten Lohnsteuerbeträge für die betreffenden Zeiträume und zog davon noch die von der GmbH ordnungsgemäß angemeldeten Beträge ab. Insgesamt sollte die GmbH 104.710,13 Euro nachzahlen, die Schuld wurde später auf 71.944,83 Euro reduziert.

Nachdem das Geld bei der GmbH nicht zu holen war, verlangte das Finanzamt die Begleichung der Schuld von der ehemaligen Geschäftsführerin. Dagegen wehrte diese sich vor Gericht und verlangte unter anderem eine Aussetzung der Vollziehung. Allerdings ohne Erfolg.

Nach dem Urteil des Finanzgerichts haftet ein Geschäftsführer für die Lohnsteuer, Solidaritätszuschläge, Lohnkirchensteuern und in bestimmten Fällen auch für Säumniszuschläge, wenn er diese Schulden als gesetzlicher Vertreter durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung seiner steuerlichen Pflichten zu verantworten hat. Auch kann der Geschäftsführer nach §§ 71, 370 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 AO auch als Steuerhinterzieher in Haftung genommen werden, wenn er durch unrichtige Angaben in den Steueranmeldungen ungerechtfertigte Steuervorteile für die GmbH erschleicht. Eine solche haftungsbegründete Steuerhinterziehung liege auf jeden Fall vor, wenn der Geschäftsführer sogenannte Schwarzlöhne ausgezahlt hat und somit versucht hat, den Finanzbehörden die Lohnsteuer und anderer Sozialabgaben zu entziehen. Daran ändere als die Tatsache nicht, dass bei hin­terzogener Lohnsteuer grundsätzlich auch die Arbeitnehmer als die eigentlichen Schuldner der Lohnsteuer in Betracht kommen.

Die klagende Geschäftsführerin hätte die Pflicht gehabt, die Lohnsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Da sie ihrer Pflicht vorsätzlich nicht nachgekommen ist, muss sie nun für die nicht einbehaltenen und abgeführten Lohnsteuern etc. haften. ()