Gesund.bund.de: Streit um Gesundheitsportal des Bundes geht weiter

Das OLG Köln hebt das Urteil des Landgerichts Bonn zum Informationsportal des Gesundheitsministeriums auf und verweist die Klage an das Verwaltungsgericht Köln.

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(Bild: BlurryMe/Shutterstock.com)

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Das Oberlandesgericht Köln hat das Urteil des Landgerichts Bonn von Ende Juni 2023 aufgehoben und die Klage des Wort & Bild Verlags gegen das Nationale Gesundheitsportal (NGP) an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen. Damit wird die Klage nun vor dem Verwaltungsgericht weiter geprüft und verhandelt. Mit diesem Beschluss handelt das Oberlandesgericht Köln nach Ansicht des Wort & Bild Verlags "in Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und weiteren Zivilgerichten in vergleichbaren Fällen", in denen staatliche Organe im Bereich der privatwirtschaftlichen Presse tätig wurden. Demnach wurden Wettbewerbsfragen bei staatlichen Publikationen bislang "vor den Zivilgerichten verhandelt". In der Vergangenheit wurden ähnliche Fälle bereits verhandelt, etwa im Fall der staatlichen WarnWetter-App, die ihr Angebot beschränken musste.

Unterstützt wird der Wort & Bild Verlag vom Medienverband der freien Presse (MVFP) und dem Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger (BDZV). "Es ist sehr enttäuschend, dass das Oberlandesgericht ohne nachvollziehbare Gründe den Zivilrechtsweg für nicht gegeben hält. Damit wird der Rechtsschutz gegen verfassungswidrige Staatspresse unkalkulierbar und in unzumutbarer Weise erschwert", sagt Christoph Fiedler, Geschäftsführer Europa- und Medienpolitik im MVFP.

Geklagt hatte der Wort & Bild Verlag, da das seit 2020 betriebene Nationale Gesundheitsportal, gesund.bund.de, "gegen das Gebot der Staatsferne der Presse" verstoße. In dem Portal stehen Artikel in den Rubriken "Krankheiten", "Gesund leben", Pflege und "Gesundheits Digital". Das Bundesgesundheitsministerium überschreite demnach "den Umfang zulässiger staatlicher Öffentlichkeitsarbeit" und stehe "in unzulässiger Weise in direkter Konkurrenz von Angeboten des Wort & Bild Verlags wie der Apothekenumschau". Der Kern der Klage liege darin, dass das staatlich finanzierte und vom BMG veröffentlichte NGP "aufgrund seiner inhaltlichen Ausrichtung in unzulässiger Weise" in Wettbewerb mit der Apothekenumschau tritt.

Anlass für die Klage des Wort & Bild Verlags war das im Juni 2021 in Kraft getretene Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege. Nach der Ermächtigungsgrundlage in § 395 SGB V darf das BMG "ein elektronisches, über allgemein zugängliche Netze sowie über die Telematikinfrastruktur abrufbares Informationsportal" für Gesundheitsinformationen bereitstellen. Zudem werde das NGP "als einziges Gesundheitsportal mit der neuen elektronischen Patientenakte und dem E-Rezept verknüpft". Damit entstehe eine "Exklusivbindung der elektronischen Patientenakte und des E-Rezepts" an das NGP. Der Gesetzgeber will jedoch "ein umfassendes staatliches Informationsportal zu schaffen [...].

Ausgehend von der Feststellung einer unzureichenden Gesundheitskompetenz der Bevölkerung soll das NGP den Zugang zu einheitlichen, allgemein verständlichen und wissenschaftlich gesicherten gesundheits- und pflegebezogenen Informationen sicherstellen und online über allgemeine Gesundheitsthemen wie Krankheiten, Krankheitsursachen, medizinischen Therapiemethoden, Präventionsmaßnahmen, Beratungsangebote, Selbsthilfe, Patientenrechte pp. informieren", heißt es unter anderem in dem heise online vorliegenden Beschluss.

Aus dem Urteil ging auch hervor, dass die Informationen über das E-Rezept und zum elektronischen Impfpass undifferenziert sind. Auf gesund.bund.de werden lediglich die Vorteile und Chancen der Anwendungen dargestellt und keine Risiken. Ebenso würde beispielsweise auch die Darstellung des Themas "Masern" und die Information zur Impfung politisch motiviert erscheinen. Ebenso hatte das BMG mit Google kooperiert, wonach die Inhalte prominent in eigens erstellten Info-Kästen und vom Suchalgorithmus priorisiert in der Suche angezeigt wurden. Dagegen hatten Verlage jedoch bereits erfolgreich geklagt.

(mack)