Gleiche Rabatte für stationären Handel und Online-Händler

Ein Hersteller darf auf die verschiedenen Gegebenheiten seiner Vertriebskanäle reagieren, aber keinen davon dabei benachteiligen oder gar ausschalten.

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Von
  • Marzena Sicking

Das Bundeskartellamt hat mitgeteilt, dass es ein Verfahren gegen den Gartenprodukte-Hersteller Gardena eingestellt hat, nachdem dieser sein Rabattsystem geändert hat. Es war erst vor kurzem eingeführt worden und ins Visier der Behörde geraten, weil sich Händler über die Ungleichbehandlung von stationärem und Online-Handel bei der Rabattvergabe beschwert hatten.

Hierbei ging es vor allem um sogenannte gestaffelte Funktionsrabatte. Diese wurden je nach Vertriebsweg unterschiedlich gehandhabt. So konnten letztendlich nur stationäre Händler in den Genuss der vollen Rabatte kommen, der Online-Handel musste sich mit weniger zufrieden geben. Das wollten einige der Betroffenen offenbar nicht hinnehmen und beschwerten sich beim Bundeskartellamt.

Dieses bewertete die neue Form des Rabattsystems tatsächlich als unerlaubte Benachteiligung des Internethandels und sah darin sogar ein verbotenes Doppelpreissystem. Die Behörde leitete daraufhin ein Verfahren ein, dass nun wieder eingestellt wurde. Allerdings nicht, weil sich die Beurteilung geändert hat, sondern weil der Hersteller zugesagt hat, künftig gleiche Rabatte für stationäre Händler und Online-Händler einzuführen und künftig nicht mehr nach der Vertriebsform zu differenzieren.

Ein Einzelfall war das aber nicht, wie Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, erklärt: "Uns erreichen derzeit eine Vielzahl von Beschwerden zu vermeintlichen Beschränkungen des Internethandels." Zwar dürfe ein Hersteller bei der Ausgestaltung seines Vertriebssystems durchaus auf die unterschiedlichen Gegebenheiten der verschiedenen Vertriebskanäle eingehen, aber in angemessener Form. "In jedem Fall sollte sich ein Hersteller aber darüber bewusst sein, dass er dabei den Internetvertrieb nicht ohne weiteres ausschalten oder benachteiligen darf." Ein Verfahren ist zwar vom Tisch, dennoch dürfte von der Angelegenheit Signalwirkung für andere Hersteller ausgehen, die ebenfalls unterschiedliche Rabatte für ihre Vertriebskanäle vorsehen.

Weitere Informationen zum Thema bieter das Bundeskartellamt in Form des Hintergrundpapiers „Vertikale Beschränkungen der Internetökonomie“. ()