Kartellamt-Intervention: Google bietet mehr Kontrolle über Datensammelei​

Die Google-Mutter Alphabet hat sich gegenüber dem Bundeskartellamt verpflichtet, den Nutzern mehr Wahloptionen zu geben, welche Daten zusammengeführt werden.​

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Die Eingabemaske der Google-Suchmaschine

(Bild: Google/Daniel AJ Sokolov)

Lesezeit: 3 Min.

Google wird Nutzern mehr Selektionsmöglichkeiten bieten, welche ihrer personenbezogenen Daten der Internetkonzern über einzelne Dienste hinweg zusammenführt, auswertet und gegebenenfalls zu Profilen verdichtet. Entsprechende Auswahldialoge in einzelnen Apps müssen so ausgestaltet sein, dass die User nicht manipulativ durch Designtricks wie Dark Patterns in Richtung einer dienstübergreifenden Datenverarbeitung gelenkt werden. Dazu hat sich die Google-Mutter Alphabet gegenüber dem Bundeskartellamt im Rahmen eines Missbrauchsverfahrens verpflichtet, das die Bonner Behörde aufgrund 2021 neu eingeführter Befugnisse gegenüber großen Online-Plattformen im Rahmen seiner erweiterten Missbrauchsaufsicht einleitete.

Mit den durchgesetzten Änderungen will das Kartellamt vor allem dafür sorgen, dass Nutzer ihre Einwilligung in die dienstübergreifende Datenverarbeitung freiwillig, informiert und unmissverständlich in jedem einzelnen Fall im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) treffen können. Die Zusagen von Alphabet betreffen Konstellationen, in denen Google persönliche Informationen aus einem eigenen Dienst mit ebensolchen aus einem anderen Google-Service oder aus externen Quellen zusammenführt. Sie gelten auch, wenn das US-Unternehmen Daten in getrennt bereitgestellten eigenen Diensten weiterverwenden will. Konkret erfasst werden über 25 Angebote wie Gmail, Google News, Assistant, das Adressbuch Kontakte und Google TV.

Für andere, noch größere Google-Dienste wie Shopping, Play Store, Maps, Search, YouTube, Android, Chrome sowie Online-Werbedienste greifen vergleichbare Auflagen bereits im Rahmen des Digital Markets Act (DMA). Die EU-Kommission benannte diese zentralen Plattformservices jüngst bereits als sogenannte Gatekeeper-Angebote, für die sämtliche Wettbewerbsregeln aus der neuen Verordnung gelten. Sofern Google nachweislich eine dienstübergreifende Datenverarbeitung nicht vornimmt und die Verarbeitungskonditionen dies ausdrücklich klarstellen, muss der Suchmaschinenbetreiber keine Wahlmöglichkeiten anbieten. Auch in diesen Fällen ist aber die DSGVO mit ihren Opt-in-Vorgaben einzuhalten.

"Die Sammlung, Aufbereitung und Kombination von Daten gehören zum Fundament der Marktmacht großer Digitalunternehmen", erklärte der Präsident des Bundeskartellamtes, Andreas Mundt. Konkurrenten von Google verfügten meist nicht über vergleichbare Datenmengen und hätten daher "gravierende Wettbewerbsnachteile". Künftig könnten Nutzer von Google-Diensten nun sehr viel besser einstellen, was mit ihren Informationen geschehe, wie der Konzern sie einsetzen und ob er sie über Dienste hinweg nutzen dürfen. Das schütze das Selbstbestimmungsrecht der Anwender. Zudem könne nur so "die datengetriebene Marktmacht von Google begrenzt werden".

Das Kartellamt sieht das Verfahren auch als Beweis dafür, dass sich der DMA und seine nationalen erweiterten Aufsichtsbefugnisse sinnvoll ergänzen. Die Plattformregulierung nach dem DMA decke aber bei weitem nicht alle Dienste von Unternehmen mit Torwächter-Status und auch nicht alle Wettbewerbsprobleme ab. Es bleibe daher wichtig, sämtliche kartellrechtlichen Vorschriften weiter konsequent anzuwenden. Ferner ermögliche die enge Kooperation Google ein einheitliches Vorgehen bei den anzubietenden Wahloptionen auf nationaler und europäischer Ebene.

(mki)