Lästige Anrufe: Oberlandesgericht Köln kippt breite Werbeklausel der Telekom
Verbraucherschützer sahen mit einer vertraglichen Bestimmung einer Tochterfirma der Deutschen Telekom für eine umfassende werbliche Kundenansprache die Konsumenten benachteiligt. Die Berufungsinstanz folgte ihnen.
Die Deutsche Telekom muss erneut umstrittene Werbemethoden stoppen. Das Oberlandesgericht Köln (OLG Köln) hat eine Einwilligungserklärung der Telekom Deutschland GmbH kassiert, die beim Rosa Riesen Privat- und kleinere sowie mittlere Geschäftskunden betreut. Beim Abschluss eines Telefon- oder Internetvertrags auf der Webseite der Tochtergesellschaft konnten Verbraucher bislang per Klick einwilligen, dass ihre Vertragsdaten zur "individuellen Kundenberatung" bis zum Ende des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres genutzt werden. Diese Klausel geht laut dem Urteil der Berufungsinstanz zu weit (Az.: 6 U 182/16), auch wenn ein späterer Widerruf jederzeit möglich war.
"Unangemessene Benachteiligung"
Das Unternehmen wollte mit der Vereinbarung seine verflossene Klientel über neue Angebote und Services per E-Mail, Telefon, SMS oder MMS informieren und beraten können. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) sah darin eine "unangemessene Benachteiligung" von Kunden, weil die weit gestrickte Klausel mehrere Werbekanäle in einer Einwilligungserklärung zusammenfasse und die Kontaktaufnahme für einen unzumutbar langen Zeitraum nach Vertragsende erlaube. Der vzbv klagte daher dagegen vor dem Landgericht Köln, das sich aber auf die Seite der Telekom schlug. Das OLG hob den Beschluss der Vorinstanz im Revisionsverfahren nun auf und betrachtete die Opt-in-Klausel als unzulässig.
Die Befugnis zum langen Zugriff auf Vertragsdaten verstoße gegen das Verbot belästigender Werbung, befanden die Berufungsrichter. Im ungünstigsten Falle sei der betroffene Verbraucher bereits seit fast zwei Jahren kein Kunde mehr der Telekom und werde nach Vertragsende wahrscheinlich längst von einem anderen Anbieter bedient. Die Lizenz zur späteren Ansprache sei auch nicht klar genug definiert, weswegen Verbraucher ihre Einwilligung auch nicht in Kenntnis der Sachlage erteilen könnten.
Revision zugelassen
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das OLG erkannte eine grundsätzliche Bedeutung des Falls und ließ die Revision beim Bundesgerichtshof zu. Da es den Streitwert des Verfahrens auf vergleichsweise niedrige 3000 Euro festgesetzt hat, dürfte die Bonner Firma wohl in die nächste Instanz gehen. Offen ließen die Richter etwa, ob für die verschiedenen Werbekanäle jeweils ein gesondertes Opt-in erforderlich ist.
Der vzbv-Rechtsreferent Heiko Dünkel begrüßte die Entscheidung trotzdem: "Verbraucher müssen es nicht hinnehmen, dass Telefonanbieter sie nach einer längst beendeten Vertragsbeziehung zu Werbezwecken zu Hause anrufen dürfen." Nicht alle Kunden könnten bei Vertragsschluss gleich erkennen, "worauf sich die Befugnis genau bezieht". Später müssten sie so gegebenenfalls noch selbst die Initiative ergreifen, "um ihre ungestörte Privatsphäre wieder herzustellen". Der Verband prozessiert nicht zum ersten Mal wegen "Drückermethoden" gegen die Telekom; schon hin und wieder kam es auch schon in der Vergangenheit zwischen beiden Seiten zu gerichtlichen Auseinandersetzungen über unerbetene Werbeanrufe und untergeschobene Verträge. (anw)