LetBuyIt.com legt Berufung gegen Co-Shopping-Urteil ein

"Wenn nötig, werden wir über die Rechtmäßigkeit unseres Co-Shopping-Modells den Bundesgerichtshof in Karlsruhe entscheiden lassen."

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Von
  • Christian Persson

Das am Freitag verkündete Urteil des Landsgerichts Hamburg gegen den Co-Shopping-Anbieter LetsBuyIt.com wird nicht rechtskräftig. Das Unternehmen kündigte Berufung an. "Wir werden in Deutschland weiterhin CoShopping betreiben", sagte die Justiziarin der LetsBuyIt.com Deutschland GmbH, Romy Hochwald, nach der Verhandlung.

LetsBuyIt.com wünsche "eine endgültige Klärung in der Sache", so Hochwald: "Wenn nötig, werden wir über die Rechtmäßigkeit unseres Co-Shopping-Modells den Bundesgerichtshof in Karlsruhe entscheiden lassen." Das Co-Shopping hat sich zu einer Variante des Online-Einkaufs entwickelt, die im Internet von mehreren Unternehmen angeboten wird. Käufer schließen sich dabei zu Gruppen zusammen, die Mengenrabatte eingeräumt bekommen. Je mehr Käufer sich finden, desto billiger wird das Produkt. Diese Rabatte stoßen jedoch bei Konkurrenten und Kontrollbehörden auf Widerstand. Dreh- und Angelpunkt der Rechtsstreits ist das im internationalen Vergleich eng gehaltene deutsche Rabatt- und Wettbewerbsrecht.

Das Landgericht Hamburg sah das Verkaufsmodell der am Neuen Markt notierten Firma als Verstoß gegen das deutsche Rabattgesetz und das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb an. Mit dem Urteil (AZ 416 O 209/00) schlossen sich die Richter der Auffassung der klagenden Konkurrentin cnited AG an. Diese hatte bereits zwei Wochen vor dem Börsengang von LetsBuyIt.com im Juni eine einstweilige Verfügung gegen das Unternehmen erreicht, die aber vom Oberlandesgericht Hamburg im August wieder aufgehoben wurde. Im so genannten Hauptsacheverfahren haben die Richter nun erneut gegen die Schnäppchenkäufe entschieden.

Damit ist zum zweiten Mal innerhalb von zwei Tagen ein Gerichtsurteil gegen das auch als Powershopping bezeichnete Handelsmodell ergangen. Am Donnerstag hatte das Landgericht Köln einer Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs entsprochen und der Metro-Tochter PrimusOnline den Betrieb des Co-Shopping-Angebots RTL-Primus-Power untersagt. Dabei handele es sich um ein "sittenwidriges Ausnutzen der Spiellust" der Verbraucher, da deren Kaufentschluss "unsachgemäß beeinflusst" werde, begründeten die Richter. Auch PrimusOnline hat Berufung angekündigt. (cp)