Montag: Nach eSIM im Handy kommt iSIM im SoC, Kritik an Urteil zu DNS-Resolvern

Qualcomm mit SIM im SoC + Reaktionen auf Urteil zur DNS-Haftung + Kommentar zu Firmen-Cloud + DIY-Supercomputer 1985 + Kritik an neuem eGovernment-Gesetzentwurf

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Verschiedene SIM-Karten; Montag: Qualcomm-iSIM, Quad9-Urteil, Cloud-Kommentar, Selbstbau-Supercomputer & eGovernment-Forderungen

(Bild: Shutterstock)

Lesezeit: 5 Min.
Von
  • Frank Schräer

Qualcomms Snapdragon 8 Gen 2 braucht keinen extra eSIM-Chip mehr, denn dieses Smartphone-SoC hat mit einer iSIM den Chip zur Mobilfunkidentifikation bereits integriert. Das erhöht die Integration und erspart den Handy-Herstellern Kosten. Derweil gilt in Deutschland ein nicht kommerzieller DNS-Dienst laut einem Gerichtsurteil als Täter bei Urheberrechtsverletzungen. Die Reaktionen darauf fallen eindeutig kritisch aus. Die Beklagten geben sich zuversichtlich, dass das Urteil erfolgreich angefochten werden kann. Kaum noch wehren können sich IT-Mitarbeiter gegen den Trend vieler Firmen, alles auszulagern und fremd verwalten zu lassen. Das könnte Unternehmen Entlastung verschaffen, stattdessen bringt es reichlich Arbeit mit sich – die wichtigsten Meldungen im kurzen Überblick.

Nachdem sich die eSIM bereits als Nachfolger der klassischen SIM-Karte für Handys etabliert hat, will Qualcomm mit iSIM die hohe Integration in Smartphones weiter voranbringen und baut das Subscriber Identity Module direkt in ein System-on-Chip ein. Denn die eSIM benötigt noch einen eigenen Chip auf der Handy-Platine. Als erstes SoC wurde die im Herbst 2022 vorgestellte Snapdragon 8 Gen 2 Mobilplattform vom Branchenverband GSMA für iSIM zertifiziert. Die Handy-Hersteller können Aufwand und Kosten bei Lieferkette und Produktion sparen mit iSIM statt eSIM: Qualcomm integriert SIM in Smartphone-SoC statt separaten Chip.

Quad9 und die Gesellschaft für Freiheitsrechte kündigten an, dass sie das Urteil wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen durch den öffentlichen DNS-Resolver der Schweizer Stiftung anfechten werden. Zuvor hatte das Landgericht Leipzig entschieden, dass der nicht kommerzielle Resolver-Betreiber selbst zum Täter wird, wenn Nutzer auf Webseiten, die über seinen Dienst adressierbar sind, geschützte Sony-Titel verbreiten. Als "eklatantes Fehlurteil" wird der Richterspruch bezeichnet, weil er Quad9 so behandele, als würde er selbst die Urheberrechtsverletzung gegen Sony begehen, "obwohl er bloß einen Webseitennamen in eine IP-Adresse auflöst": Reaktionen auf Urteil zur Quad9-Täterschaft von DNS-Resolvern.

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(fds)