Auch gelegentliche private Dienstwagennutzung muss versteuert werden

Wird dem Geschäftsführer die Nutzung des Dienstwagens zumindest gelegentlich für private Fahrten erlaubt, so muss diese als geldwerter Vorteil versteuert werden.

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Von
  • Marzena Sicking

Auch der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH muss die private Kraftfahrzeugnutzung als geldwerten Vorteil versteuern. Dies gilt zumindest für den Fall, dass ihm der Wagen zumindest für gelegentliche private Fahrten zur Verfügung stand. Das hat der 13. Senat des Finanzgerichts Münster in einem aktuellen Urteil entschieden (vom 21.2.2013, Az.: 13 K 4396/10 E).

In dem Fall ging es um einen Gesellschafter, der zu 50 Prozent an einer GmbH beteiligt war. Er war außerdem Geschäftsführer der Firma und erhielt einen Dienstwagen zu seiner Verfügung. Über private Fahrten wurde allerdings keine offizielle Regelung getroffen.

Bei einer Lohnsteueraußenprüfung stellte das Finanzamt fest, dass ihm der Wagen auch für die Privatnutzung uneingeschränkt und kostenlos zur Verfügung gestanden habe. Dieser geldwerte Vorteil sei allerdings bislang nicht versteuert worden.

Da kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt worden sei, müsse der geldwerte Vorteil anhand der sogenannten 1%-Regelung berechnet werden. Zusätzlich sei der geldwerte Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit monatlich 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer zu erfassen. Daraus ergab sich für den Geschäftsführer für die Jahre 2006 und 2007 ein zusätzlich zu versteuernder Arbeitslohn von 3.127,80 Euro, für das Jahr 2008 sogar von 10.306,80 Euro.

Nachdem sein Einspruch gegen die geänderten Einkommenssteuerbescheide vom Finanzamt abgewiesen worden war, klagte der Betroffene. Er verwies auf ein mündliches Verbot von privaten Fahrten. Nur gelegentlich seien ihm diese gestattet gewesen und er habe sie um Fahrtenbuch genau dokumentieren müssen. Weil ihm die Versteuerung zu teuer erschien, habe er auf Privatfahren jedoch bewusst verzichtet.

Allerdings bleib die Klage ohne Erfolg, das Finanzgericht Münster wies sie ab. Die Tatsache, dass ihm gelegentliche Privatfahrten erlaubt waren, habe ja gerade bewiesen, dass es kein generelles Nutzungsverbot gab, so die Richer. Diesem Anscheinsbeweis stehe auch nicht entgegen, dass der Kläger noch ein Motorrad besessen und auch das Auto seiner Frau privat genutzt habe. Das Gericht ging vielmehr davon aus, dass der Geschäftsführer den Dienstwagen sehr wohl auch privat genutzt habe. Und da der Kläger für die strittigen Zeiträume keine ordnungsgemäßen Fahrtenbücher geführt habe, komme für die Versteuerung des geldwerten Vorteils tatsächlich auch nur die 1-Prozent-Regelung in Frage. (gs)
(masi)