OLG Dresden: Ausschluss von "Hassorganisationen" im Netz zulässig
Die Nähe zu einer vom Verfassungsschutz als rechtsextremistisch eingestuften Bewegung kann die Löschung von Nutzerkonten begründen, stellte das OLG jetzt fest.
Soziale Netzwerke dürfen "Hassorganisationen" ausschließen. Im Rechtsstreit zwischen dem "Ein Prozent e.V." und Facebook um die Zulässigkeit der Account-Löschung bei Facebook und Instagram bestätigte das Oberlandesgericht (OLG) Dresden am Dienstag ein Urteil des Landgerichts Görlitz. Es stehe sozialen Netzwerken grundsätzlich frei, in ihren Nutzungsbedingungen den Ausschluss von "Hassorganisationen" sowie deren Unterstützern vorzusehen, hieß es. Die Entscheidung im Eilverfahren kann nicht mehr angefochten werden – der Verein aus dem sächsischen Oybin (Landkreis Görlitz) könnte aber durchaus noch ein Hauptsacheverfahren anstrengen.
Personelle und sachliche Beziehung
Der als rechts geltende Verein hatte sich gegen die Löschung seiner Kundenkonten bei Facebook und Instagram gewehrt. Das Landgericht hatte die von Facebook als Grund angegebenen personellen und sachlichen Beziehungen von "Ein Prozent" zu der vom Verfassungsschutz als rechtsextremistisch eingestuften "Identitären Bewegung" als glaubhaft bewertet und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Eilverfahren vom November 2019 abgewiesen. Dieser Auffassung schloss sich das OLG an.
Facebook stufte den Verein als "Hassorganisation" ein und sperrte seinen Account im August 2019, nachdem dieser Homepage und Twitter-Account eines Journalisten veröffentlicht hatte, der zuvor kritische Berichte vor der Brandenburger Landtagswahl geschrieben hatte.
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(kbe)