Facebook: Oberlandesgericht untersagt Meta kafkaeske Kontosperren​

Meta darf Konten nur mit Nachweis eines wichtigen Grundes sofort sperren. Das OLG Dresden verlangt Abwägung mit Grundrechten.​

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Im Vordergrund ein Paragraphen-Symbol, im Hintergrund der Facebook-Schriftzug

(Bild: nitpicker/Shutterstock.com)

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Die Deaktivierung eines Nutzerkontos in Sozialen Netzwerke ist ohne Anhörung des Users nur in besonderen Fällen zulässig. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Dresden (OLG) gegen Meta Platforms hervor. Die schwere Sanktion der sofortigen Sperre ist demnach bei besonders schweren Verstößen gegen die Gemeinschaftsstandards beziehungsweise bei strafbaren Handlungen wie der Aufnahme "kinderpornografischer Bilder" in die Timeline prinzipiell möglich. Der Plattformbetreiber muss dabei allerdings beweisen, dass die Voraussetzungen vorliegen. Solche Strafen erforderten zudem eine sorgfältige Abwägung der gegenüberstehenden Grundrechtspositionen.

Im konkreten Fall hat Meta die eigenen Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung nicht eingehalten, gibt das OLG in der heise online vorliegenden Entscheidung vom 12. Dezember einem Kläger gegen eine abrupte Kontosperre auf Facebook recht (Az.: 4 U 1049/23). Die Beklagte habe ihrem User "unstreitig weder eine Abhilfefrist eingeräumt noch ihn abgemahnt, bevor sie das Konto dauerhaft deaktivierte". Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger sich ernsthaft geweigert hätte, sich an die Gemeinschaftsstandards zu halten, seien nicht ersichtlich. Meta habe zudem nicht dargelegt, "dass unter Abwägung der Interessen beider Parteien wegen der besonderen Umstände eine sofortige Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung oder einer zu gewährenden Abhilfefrist zulässig gewesen sein soll".

Dem Urteil zufolge, das eine Entscheidung der niederen Instanz teilweise revidiert, änderte Facebook im April 2018 die Geschäftsbedingungen inklusive der Gemeinschaftsstandards. Die weitere Nutzung der Plattform sei nur noch möglich gewesen, wenn der Nutzer den geänderten Vorgaben zustimmte. Mitte Dezember 2019 habe der Kläger die Meldung erhalten: "Dein Konto wurde gesperrt." Ob ihm dafür ein Grund mitgeteilt wurde, sei streitig. Der Betroffene bezeichnete in Folge nicht nur die "erzwungene Zustimmung" als sittenwidrig. Er monierte auch, Facebook müsse erklären, aus welchem Grund die Löschung erfolgt sei, und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Der Kläger verlangte die vollständige Wiederherstellung seines Nutzerkontos mit allen Verknüpfungen.

Meta hielt dagegen, die Deaktivierung des Kontos sei erfolgt, weil ein Beitrag des Klägers gegen das Verbot der Veröffentlichung von Nacktdarstellungen und sexueller Ausbeutung von Minderjährigen verstoßen habe. Nach den Gemeinschaftsstandards sei ein solches Posting unzulässig. Dies sei ihm mitgeteilt und dieser Beitrag vom Nutzerkonto entfernt und unwiderruflich gelöscht worden. Daher sei es nicht möglich, weitere Informationen dazu anzugeben. Der Kläger habe zudem mittlerweile einen weiteren privaten Account auf Facebook eröffnet; ein zweites Konto unter gleichem Namen dürfe er nicht führen.

"Der Netzwerkbetreiber muss sich in seinen Geschäftsbedingungen dazu verpflichten, den betreffenden Nutzer über die Entfernung eines Beitrages und eine beabsichtigte Sperrung seines Nutzerkontos umgehend zu informieren, ihm den Grund dafür mitzuteilen, und eine Möglichkeit zu geben, hierzu Stellung zu nehmen", urteilt das OLG. Es bestehe weder ein Screenshot des strittigen Beitrags, noch habe die Beklagte dessen Inhalt konkret dargestellt. Den Umstand, "dass ihr weder ein schlüssiger Vortrag noch ein Beweisantritt möglich ist", habe Meta "selbst herbeigeführt". Der Kläger hat den Richtern zufolge Anspruch, dass sein Konto wiederhergestellt wird – wenn auch nicht vollständig angesichts der vorgenommenen Löschungen. Meta muss dessen Anwaltsrechnungen und 52 Prozent der Kosten des Rechtsstreits zahlen. Datenschutzrechtliche Schadenersatzansprüche gegen den Konzern verneint das OLG. Eine ordentliche Revision lässt es nicht zu.

Die Kanzlei Löffel Abrar begrüßt den Beschluss, da damit "kafkaeske Sperren" von Konten unterbunden würden. Viele von ihr vertretene Unternehmer bekämen bei ähnlichen Sanktionen nur eine pauschale Mitteilung mit Verweis auf angeblich verletzte Regeln. Selbst Nachfragen bei den Betreibern hülfen meist nicht. Meta hat auf eine Bitte um eine Stellungnahme seitens heise online Mittwochnachmittag nicht geantwortet.

(ds)