Berufungsgericht bestätigt: Sky versteckt Kündigungslink zu sehr

Das Oberlandesgericht München urteilt, dass Sky mit der Platzierung eines Kündigungsbuttons gegen gesetzliche Vorgaben verstößt.

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Zwei alte Fernseher

Es muss nicht immer Pay-TV sein.

(Bild: Daniel AJ Sokolov)

Lesezeit: 3 Min.

Pay-TV-Anbieter Sky muss Online-Kündigungen leichter zugänglich machen. Diese Entscheidung des Oberlandesgerichts München haben Verbraucherschützer erwirkt. Solle Sky gegen die Auflage verstoßen, drohen bis zu 250.000 Euro Ordnungsgeld oder bis zu sechs Monate Ordnungshaft.

Seit Juli 2022 müssen Anbieter von Dauerschuldverhältnissen einen Kündigungsbutton online verfügbar machen. Verträge für Streaming & Co müssen auf diese Weise schon seit März 2022 leichter gekündigt werden können. Doch einige Dienstleister, darunter Sky Deutschland, tun sich nach wie vor schwer mit dem Kündigungslink. Die Verbraucherzentrale NRW prozessiert daher seit 2023 gegen den Pay-TV-Sender – zunächst erfolgreich vor dem Landgericht (LG) München I (Az. 12 O 4127/23). Sky wollte sich damit nicht abfinden. Doch mit seinem Urteil vom 21. März bestätigt das Oberlandesgericht (OLG) München die vorherige Entscheidung in weiten Teilen. Sky muss nachbessern und den Verbraucherschützern 260 Euro nebst Zinsen zahlen.

Stein des Anstoßes: Der Kündigungsbutton auf der Webseite von Sky war hinter einer Schaltfläche versteckt, die am unteren Bildrand mit der Aufschrift "Weitere Links einblenden" beschriftet war. Nach dem Klick auf diesen Verweis erschienen im oberen Bereich der Webseite eine Vielzahl fett hervorgehobener Hyperlinks zu Themen wie "Angebote & Pakete", "Top Unterhaltung" und "Live Sport". Erst unterhalb von diesen insgesamt 58 Links befand sich in kleinerer und grauer Schrift eine Schaltfläche mit der Aufschrift "Kündigen", in einer Zeile mit "Impressum", "Kontakt", "Datenschutz & Cookies" und anderem mehr.

Diese Gestaltung widerspricht den Vorgaben des Paragraphen 312 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), wonach der Kündigungsbutton "unmittelbar und leicht zugänglich" sein muss, sagt das OLG (Az.: 6 U 4336/23 e). Der Hinweis "Weitere Links einblenden" genüge nicht, "da sich für den Nutzer aus dieser allgemeinen Bezeichnung nicht ohne weiteres erschließt, was hierunter zu verstehen ist". Der durchschnittliche Verbraucher sei nicht in der Lage, die Kündigungsschaltfläche ohne erheblichen Aufwand zu finden. Anders als das Landgericht hielten die Berufungsrichter die Kündigungsschaltfläche aber zumindest nach dem Durchklicken für hinreichend gut lesbar. Eine Revision lässt das OLG nicht zu.

Sky verlangte für das Abbestellen seines Streamingdienstes Wow zudem ein Einloggen. Nach Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen (vzbv) urteilte das LG München I dazu Ende 2023, dass das Beenden von Online-Verträgen über einen Kündigungsbutton ohne Anmeldung und Passwort direkt auf der Webseite des Anbieters möglich sein muss. Sky ist auch dagegen in die nächste Instanz gegangen. Künftig wird zusätzlich ein Widerrufsbutton Pflicht: Online geschlossene Verträge sollen ab Juni 2026 innerhalb der Widerrufsfrist per Klick widerrufen werden können. Verbraucherschützer wollen genau beobachten, ob Unternehmen die neuen Vorgaben korrekt umsetzen.

(ds)