Offene Forderungen: Verjährungsfrist erfolgreich unterbrechen
Wer noch offene Forderungen aus dem Jahr 2010 hat, muss sich beeilen: Die Rechnungen verjähren am 31.12.2013. Es bleibt also nicht mehr viel Zeit, um die Beträge einzutreiben.
Laut §§ 195/286 Bürgerliches Gesetzbuch beträgt die Verjährungsfrist für Rechnungen drei Jahre. Wer bis Ende Dezember die offenen Forderungen aus 2010 nicht eingetrieben hat, muss das Geld also abschreiben. Oder sich darum bemühen, die Verjährungsfrist zu unterbrechen. Wer keine böse Überraschung erleben will, sollte damit allerdings nicht mehr lange warten, warnt Stefan Duncker, Geschäftsführer bei der Hamburger Wirtschaftsauskunftei Bürgel. So mancher Schuldner arbeitet nämlich mit fiesen Tricks.
Beispielsweise würden erprobte Nicht-Zahler einem Mahnbescheid erst kurz vor Ende der Verjährungsfrist mit dem Hinweis widersprechen, die bewusste Rechnung oder die dazugehörige Mahnung nie erhalten zu haben. Dann hat der Gläubiger nur noch wenig Zeit, um dem Säumigen die Rechnungskopie zuzusenden. Zugleich muss er sich aber dringend und unter Wahrung der gesetzlichen Widerspruchsfristen um den Inkassoprozess kümmern, von den einzelnen Mahnschritten über die Titulierung bis hin zum gerichtlichen Vollstreckungsbescheid.
Mahnungen sind besonders wichtig, denn erst sie setzen den Schuldner rechtlich in Verzug und dienen außerdem dazu, die entstandene Schadenssumme einzufordern, so der Experte. Allerdings reicht auch mehrfaches Mahnen selbst mit juristischer Unterstützung oft nicht aus, um den Schuldner zur Zahlung zu bewegen, wie Stefan Duncker erklärt.
Der Tipp des Experten: Frühzeitig die Initiative ergreifen. Die vorgerichtlichen Möglichkeiten sollte man demnach schon ausloten, sobald der Kunde in Verzug geraten ist. Den Kunden anzurufen und darüber zu sprechen, ob dieser sich wirklich auf ein Gerichtsverfahren einlassen und ein schlechtes Rating riskieren will, hebe die Zahlungsmoral oftmals schon erheblich.
Reicht das nicht aus, sollte ein Mahnbescheid beantragt werden. Sind die dazugehörigen Widerspruchsfristen abgelaufen, kann nach vier Wochen einen Vollstreckungstitel erwirkt werden. Diesen Zeitrahmen sollte man auf jeden Fall im Hinterkopf behalten und sich nicht allzulang von säumigen Kunden mit Ausreden hinhalten lassen: "Gerade wenn säumige Zahler nicht auf Rechnung, Mahnung und Co. reagieren, bringt es nichts mehr, sich mit diesen Schuldnern weiter zu ärgern", so Stefan Duncker. "Lenkt der Rechnungsempfänger nicht ein und weigert sich zu zahlen, dann helfen nur noch gerichtliche Maßnahmen, um die Verjährung zu unterbrechen." Mit einem Vollstreckungstitel hat der Gläubiger tatsächlich deutlich mehr Zeit, um seine Forderungen einzutreiben, denn der verjährt nicht nach 3, sondern erst nach 30 Jahren. ()