Online-Massenüberwachung zwischen Schweiz und dem Ausland auf dem Prüfstand

Seite 2: Grundrechte eventuell verletzt

Inhaltsverzeichnis

Überdies argumentiert das Bundesgericht, dass die Beschwerdeführenden plausibel geltend machten, dass ihre Grundrechte eventuell verletzt sein könnten, etwa das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Es sei ihnen jedoch die Anfechtung einer konkreten, sie betreffenden Maßnahme der Funk- und Kabelaufklärung nicht möglich. Denn "entsprechende Maßnahmen sind geheim und werden Betroffenen auch nachträglich nicht bekannt gegeben. Unter diesen Umständen seien die Kläger darauf angewiesen, das "System" der Funk- und Kabelaufklärung in der Schweiz überprüfen zu können." Das Bundesgericht verweist aber darauf, dass nicht das Nachrichtendienstgesetz selbst Gegenstand der Prüfung des BVGer zu sein habe, "sondern, ob die vermutete Bearbeitung von Daten der Beschwerdeführenden im aktuellen Gesamtsystem der Funk- und Kabelaufklärung ihre Grundrechte verletzt".

Das Verfahren der Digitalen Gesellschaft ist laut ihrer eigenen Mitteilung Teil mehrerer strategischer Klagen. Am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg ist bereits die Beschwerde gegen die Massenüberwachung mittels Vorratsdatenspeicherung anhängig.

(mho)