Recht auf schnelles Internet: Erster Provider zur Mindestversorgung verpflichtet

Nach langer Verzögerung hat die Bundesnetzagentur erstmals einen Internetanbieter verpflichtet, einen Haushalt mit Mindestbandbreite zu versorgen – ohne Kabel.

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Eine große Kabeltrommel mit orangefarbenem Kabel steht auf einer günen Wiese

Idylle ohne Internet.

(Bild: ThomBal/Shutterstock.com)

Lesezeit: 3 Min.

Eigentlich hätte die Bundesnetzagentur schon spätestens Anfang März 2023 erste Provider dazu verdonnern müssen, nicht ans Internet angeschlossenen Haushalten hierzulande eine Mindestversorgung auf Basis des seit Anfang Juni 2022 bestehenden Rechts auf "schnelles" Internet anzubieten. Denn damals stand bereits fest, dass zumindest in einem Dutzend Fälle kein Telekommunikationsunternehmen einen angemessenen Internetanschluss zur Verfügung stellen konnte. Mit einem Jahr Verspätung war es inzwischen soweit: Im März 2024 verpflichtete die Regulierungsanbieter erstmals einen Internetanbieter, einen Haushalt in Niedersachsen mit Internet- und Telefondiensten zu versorgen.

Dies hat die Bundesregierung in einer jetzt veröffentlichten Antwort auf eine Anfrage der CDU/CSU-Bundestagsfraktion erklärt. Die Abgeordneten warfen der Regierung darin vor, das Recht auf schnelles Internet nicht umzusetzen. Dem widerspricht das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV), ohne Details zu nennen.

Laut einem Bericht von Netzpolitik geht es um ein Grundstück im niedersächsischen Mittelstenahe bei Cuxhaven. Es sei keiner der in der Region ausbauenden Provider – Telekom und EWE – zur Mindestversorgung angewiesen worden, sondern der Satellitenanbieter Starlink.

Zwischen Juni 2022 und Februar 2024 erreichten die Bundesnetzagentur der Regierung zufolge insgesamt 5581 Eingaben über eine mögliche Unterversorgung. Die meisten Beschwerden kamen demnach von Bürgern sowie juristischen Personen aus Niedersachsen und Bayern. Seit 2021 seien 6451 Vorgänge ohne Verfahren eingestellt worden.

In 29 Fällen habe der Regulierer seit Juni 2022 eine Unterversorgung festgestellt, die etwa 46 Standorte in Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen (NRW), Hamburg und Bayern betreffen, schreibt das BMDV. Der Löwenanteil entfalle mit 16 Entscheidungen auf Bayern, wo Altbauten betroffen seien. Elf Feststellungen betrafen laut der Antwort Niedersachsen, jeweils eine Nordrhein-Westfalen und Hamburg. Dabei handele es sich mit einer Ausnahme um Neubauten.

13 Unterversorgungserklärungen seien zwischenzeitlich aufgehoben worden, da die Grundlage für eine formale Verpflichtungsentscheidung entfallen war. In allen diesen Fällen seien "kurzzeitig realisierte Versorgungsmöglichkeiten" über Mobilfunk oder Festnetz geschaffen worden oder würden in absehbarer Zeit sichergestellt.

Die Netzagentur brachte anfangs eine Größe von bis zu 330.000 potenziell von einer Unterversorgung betroffener Haushalte ins Spiel. Das BMDV geht nun davon aus, dass diese Zahl "aufgrund von Verbesserungen am Festnetz gesunken ist". Zu beachten sei zudem, dass Versorgungsmöglichkeiten über Satelliten- und Mobilfunk nicht mit in die erste Sondierung eingeflossen seien.

Gegenüber dem Bundesrat sagte die Bundesregierung Mitte 2022 zu, sie werde Mitte 2023 die mit dem Rechtsanspruch verknüpfte Mindestbandbreite im Download von derzeit 10 MBit/s auf mindestens 15 MBit/s sowie auch die Mindestbandbreite im Upload anheben. Letztere beträgt derzeit 1,7 MBit/s. Das Versprechen hat die Regierung noch immer nicht eingelöst.

Das BMDV beharrt darauf, dass eine Novelle der Verordnung über die Mindestanforderungen für das Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten (TKMV) erst auf Grundlage einer Evaluation eingeleitet werden könne. Letztere sei nun nach dem Einholen mehrerer Gutachten "weit vorangeschritten".

(vbr)