Richtig versteuern: Kryptogeld-Millionär, was nun?

Seite 2: Bei Steuern auch auf Vorjahresgewinne achten

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Stichwort steuerliche Pflichten: Das Kursfeuerwerk im vergangenen Jahr mit teilweise siebenstelligen Gewinnen hat viele Nutzer an die Frage der Steuererklärung erinnert. Doch das ist eigentlich zu kurz gedacht: Denn in jedem Fall ist auch zu prüfen, ob es nicht schon in den Vorjahren Gewinne gab, die bisher nicht erklärt wurden. Dann muss so schnell wie möglich eine Nacherklärung oder Berichtigung erfolgen. Auch bei niedrigen Gewinnen müssen die steuerlichen Pflichten zwingend geprüft werden. Viele schrecken davor zurück, alle Transaktionen aufzuarbeiten, besonders da bei früheren Käufen und Verkäufen entsprechende Unterlagen fehlen oder unvollständig sind.

Manche denken auch, dass sie gar nicht in der Lage sind, die Aktivitäten ausreichend für das Finanzamt aufzubereiten und nachzuweisen. Doch hier gilt: Man ist verpflichtet, die Einkünfte detailliert zu erklären und zu belegen. Und das heißt letztlich: Nach bestem Wissen und Gewissen und soweit der Steuerpflichtige dazu tatsächlich in der Lage ist. Wenn der Kauf der Bitcoins vor Jahren in einer Kneipe erfolgte, dann ist genau das auch so zu erklären. Mangels Belegen wird dann eben ein Anschaffungswert von null Euro angesetzt.

Hartnäckig hält sich die Annahme, dass erst dann Steuern anfallen, wenn Euros auf dem eigenen Bankkonto eingehen. Dabei ist bereits ein Tausch von einer Währung in die andere Währung ein steuerrelevanter Vorgang. Wenn man also beispielsweise erst Bitcoins kauft, um damit Iota zu kaufen, werden die Bitcoins mit dem Tausch in Iota wieder verkauft. Dann muss der Veräußerungsgewinn ermittelt werden, indem vom Wert der Bitcoins beim Tausch in Iota (Veräußerungspreis) der Wert bei Anschaffung der Bitcoins (Anschaffungskosten) abgezogen werden. Zusätzlich werden noch die Werbungskosten abgezogen, also die Gebühren beim Handel auf den Börsen.

Wenn der Kurs der Bitcoins also bis zum Tausch in Iota zugelegt hat, muss man diesen Gewinn grundsätzlich versteuern, wenn man die Bitcoins noch nicht ein Jahr lang gehalten hat. Es kann also sein, dass man nur noch Kryptowährungen besitzt, trotzdem aber wegen steuerpflichtiger Tauschgeschäfte Steuern zahlen muss. Die Steuern sind natürlich in Euro zu zahlen – das Finanzamt akzeptiert keine Kryptowährungen als Zahlungsmittel.

Auch der Einkauf von Waren oder Dienstleistungen ist ein Tausch. Sprich: Wenn man mit Bitcoins eine Pizza bestellt, tauscht man Bitcoins gegen Ware und verkauft die Bitcoins damit. Ob darauf Steuern anfallen, muss dann individuell geprüft werden.

Für die Besteuerung werden die Werte zum Zeitpunkt der Anschaffung beziehungsweise Veräußerung in Euro umgerechnet, und zwar auf der Grundlage des bei der Börse angegebenen Werts zum Zeitpunkt der Transaktion. Hat man die Coins anderweitig erworben oder verkauft oder hat man bezüglich des Werts keine Daten von der Börse, legt man den Kurs laut einschlägiger Webseiten wie etwa Ariva.de zugrunde.

Die Tauschgeschäfte sind chronologisch darzustellen und hieraus der Gewinn des Kalenderjahres zu berechnen. Hierbei kommt sehr häufig die Fifo-Methode zur Anwendung, die besagt, dass die zuerst angeschafften Coins zuerst veräußert werden (First-in-first-out). Nach dem Gesetz kommt bei Fremdwährungen im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts die Fifo-Methode zur Anwendung. Kryptowährungen sind jedoch keine gesetzlichen Zahlungsmittel und unterliegen daher nicht der Definition der Fremdwährungen.

Daher wird zum Teil auch vertreten, dass der Verkäufer frei in der Wahl der Verbrauchsreihenfolge ist, und somit auch die Lifo-Methode (Last-in-first-out) angewandt werden kann. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes zu Wertpapieren aus dem Jahr 1993 müssen die Anschaffungskosten bei Spekulationsgeschäften jedoch nach Durchschnittswerten ermittelt werden. Ob die Finanzämter die Fifo-Methode langfristig akzeptieren und die Rechtsprechung das analog zur Regelung für Fremdwährungen mitträgt, muss abgewartet werden. Welche Methode angewandt wird, muss jedenfalls genau geprüft werden.

Wendet der Verkäufer die Fifo-Methode an, ist jedoch auch zu schauen, ob ein Teil der Kryptowährungen auf einem separaten Wallet liegen. In diesem Fall ist die Verbrauchsreihenfolge getrennt zu betrachten. Häufig findet eine Vermischung auf einer Exchange statt, so dass man hinsichtlich aller Coins, die auf dieser Exchange liegen, zur Anwendung der Fifo-Methode kommt. Das muss man sich aber im Einzelfall ansehen.