Rundfunkgebühr: Sammelklage gegen Beitragsdienstleister läuft

Ein Online-Dienst zum Rundfunkbeitrag macht nicht richtig kenntlich, dass er für einen an sich kostenlosen Service abkassiert. Betroffene können sich wehren.

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(Bild: Jan von nebenan/Shutterstock.com)

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Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat am Dienstag eine Verbandsklage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen (vzbv) gegen die SSS-Software Special Service GmbH im Klageregister auf seiner Webseite öffentlich bekannt gemacht. Bei der Firma handelt es sich um einen Dienstleister für An-, Ab- oder Ummeldungen beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio. Für eigentlich kostenfreie Vorgänge berechnet der Anbieter online unter www.service-rundfunkbeitrag.de eine Gebühr. Der vzbv wirft ihm vor, dies nicht ausreichend kenntlich zu machen. Verbraucher sowie kleine Unternehmen können gegen das Inkasso durch SSS jetzt ihre Ansprüche oder Rechtsverhältnisse zu der Sammelklage mit dem Eintragen in das Register anmelden. Das ist kostenfrei. Auch Prozesskostenrisiken bestehen für Betroffene, die sich der Klage anschließen, nicht.

Hintergrund: Wer umzieht oder seine Bankverbindung ändert, muss das häufig auch dem Beitragsservice der öffentlich-rechtlichen Sender mitteilen. Das ist auf der offiziellen Website www.rundfunkbeitrag.de kostenlos. Auf service-rundfunkbeitrag.de mussten Verbraucher für diesen Schritt dagegen zunächst 29,99 Euro zahlen, mittlerweile sind es 39,99 Euro. Die Gebühr ist laut dem vzbv nicht transparent genug. Der Verband hat die Sammelklage gegen SSS daher als sogenannte Abhilfeklage beim Oberlandesgericht Koblenz eingereicht. Ist das Verfahren erfolgreich, erhalten Betroffene, die sich dieser Initiative angeschlossen haben, direkt Geld zurückgezahlt. Wie der Eintrag ins Klageregister erfolgt, erläutert der vzbv in einem "Klage-Check". Darüber können Verbraucher auch zunächst klären, ob das gerichtliche Vorgehen zu ihrem individuellen Fall passt.

"Nach unseren Schätzungen sollten mehr als 90.000 Verbraucher:innen für eine Leistung zahlen, die sie bei der offiziellen Stelle auch hätten kostenlos haben können", berichtet Sebastian Reiling, Referent im Team Sammelklagen des vzbv. Dies liege auch daran, dass das verklagte Unternehmen seine Webseite zeitweise per Google-Anzeige beworben habe. Dadurch sei das fragliche Angebot für Nutzer der Suchmaschine prominenter dargestellt worden als die offizielle Homepage des Beitragsservices der Öffentlich-Rechtlichen. Das BfJ empfiehlt, die Online-Möglichkeit für den Beitritt zu nutzen. Betroffene, die über keinen Internetzugang verfügen, könnten das Formular schriftlich anfordern. Eine Anmeldung von Ansprüchen zu der Klage sei bis zum Ablauf von drei Wochen nach Schluss der mündlichen Verhandlung möglich.

Haben Verbraucher das Angebot bis zum 27. Juni 2024 genutzt, können sie ihre Zahlung auch direkt per Widerruf bei SSS zurückfordern. Denn bis zu diesem Zeitpunkt war die Widerrufsbelehrung auf der umstrittenen Webseite nach Angaben des Unternehmens fehlerhaft. Die Verbraucherzentrale bietet dafür einen Musterbrief an. Schon im Vorfeld einer parallelen Unterlassungsklage des vzbv hatte der Dienstleister angekündigt, Widerrufe für Verträge zu akzeptieren, die bis zu diesem Termin abgeschlossen wurden. Der vzbv hat aber Hinweise darauf, dass SSS bereits gezahlte Beträge oft trotzdem nicht zurücküberweist. Auch wer davon betroffen ist, sollte dem Verband zufolge den Klage-Check nutzen.

(mki)