Schweiz: Permanentes Smart Metering greift in Grundrechte ein
Das höchste Schweizer Gericht erklärt einen 'smarten' Wasserzähler für unzulässig, der alle 30 Sekunden Daten sammelt. Das seien unverhältnismäßig viele Daten.
Das höchste Schweizer Gericht, das Bundesgericht, hat entschieden, dass eine Messung des Wasserverbrauchs alle 30 Sekunden per Funkwasserzähler zu viel an Datenerhebung ist. Das Gericht gab damit der Klage eines Bürgers auf Datensparsamkeit und Wahrung seiner Privatsphäre im wesentlichen Recht. Wie diese Woche publiziert, entschied das höchste Schweizer Gericht im Sinne der informationellen Selbstbestimmung des Beschwerdeführers und erteilte einem Eingriff in dieses Recht eine klare Abfuhr.
Datenerfassung alle 30 Sekunden
Herr A., ein Bürger der Gemeinde Auenstein im schweizerischen Kanton Aargau, hatte genug: Im Herbst 2017 wurde im von ihm bewohnten Haus auf Beschluss des Gemeinderats der herkömmliche Wasserzähler auf ein elektronisch ablesbares Gerät umgerüstet. Die Gemeinde wollte das Ablesen des Wasserverbrauchs vereinfachen: Mit einem Funkwasserzähler müsse der Brunnenmeister nicht mehr in jedes Haus hereinkommen, so die Überlegung. Er könnte durch die Straßen der Gemeinde fahren und mithilfe eines Lesegeräts die Daten der einzelnen Haushalte im Auto empfangen (Walk-by, Drive-by).
Diesen Funkwasserzähler akzeptierte der Hausbewohner A. aber nicht, nachdem er sich sachkundig machte und erfuhr, dass die gemessenen Wasserverbrauchsangaben alle 30 Sekunden per Funk übertragen werden.
Kläger sieht Eingriff in Persönlichkeitsrechte
Es werde aber damit allzu sehr in seine Persönlichkeitsrechte eingegriffen, denn dadurch lasse sich beispielsweise ein Verbraucherprofil erstellen; und A. verwies auf einen Untersuchungsbericht der Aargauer Datenschutzbeauftragten, bei der er eine Anzeige einreichte.
Da die Gemeinde einen Einspruch gegen die Installation des Funkwasserzählers ablehnte, wandte sich A. erfolglos an die Kantonsverwaltung und schließlich an das Aargauer Verwaltungsgericht, das seine Beschwerde in einem Urteil ebenfalls abwies. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts und gegen die Installations-Verfügung des Gemeinderats reichte A. Beschwerde beim Bundesgericht (BGER) ein: Die Entscheide seien aufzuheben und ein Rückbau des Wasserzählers zu tätigen.
Unverhältnismäßige Datenbearbeitung
Wie das BGER in seiner Urteilsbegründung erläuterte, ist die Wasserverbrauchs-Erfassung über elektronische Zähler im "betriebsnotwendigen Rahmen" zulässig. Die von der Gemeinde Auenstein installierten Funkwasserzähler iPERL des Herstellers GWF messen die konsumierte Wassermenge und speichern während 252 Tagen die folgenden Stundenwerte lokal in einem Datenlogger: Alarmzustand, aktueller Zählerstand, maximal und minimal gemessener Durchfluss. Die Messwerte werden sodann verschlüsselt und mittels Funk etwa alle 30 Sekunden per Funk übertragen. Dafür fehle aber eine gesetzliche Grundlage, so das Bundesgericht.
Die interne Datenspeicherung ermögliche es zu jedem Zeitpunkt, die Stundenwerte betreffend Wasserverbrauch der letzten acht Monate zurückzuverfolgen. „Dass die Gemeinde nicht beabsichtigt, die erfassten Daten in dieser Weise zu nutzen, ändert daran nichts“, so das BGER. Diese Form der Datenbearbeitung erweise sich nicht als erforderlich und sei somit unverhältnismäßig. „Diesbezüglich liegt ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Beschwerdeführers vor“ entschied das BGER.
Nicht notwendige Daten gar nicht erst erheben
Außerdem bezwecke der Grundsatz der Erforderlichkeit bzw. Datenvermeidung und Datensparsamkeit, so das BGER, „dass nicht notwendige Daten gar nicht erst erhoben und bearbeitet werden. In diesem Sinne ist auch ihr Schutz besser gewährleistet: nicht existente Daten können nicht missbraucht werden.“
So entschied das BGER, dass das Urteil der Vorinstanz Verwaltungsgericht aufzuheben sei und die Gemeinde ebenfalls neu entscheiden müsse. Diese wird prüfen müssen, ob durch den Einbau eines datensparsameren Funkmoduls „die Deaktivierung des internen Datenloggers oder einer anderen Vorrichtung die Verhältnismässigkeit des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewahrt werden kann“ urteilte das Bundesgericht.
(tiw)