Teilerfolg für E-Plus bei Klage gegen Frequenzauktion

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Abweisung der Klage gegen die Versteigerung der Digitalen Dividende durch das VG Köln aufgehoben und den Fall zur weiteren Klärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückgegeben.

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E-Plus hat mit der Klage gegen die Versteigerung neuer Mobilfunkfrequenzen im Mai 2010 einen Teilerfolg vor dem Bundesverwaltungsgericht erzielt. Die Leipziger Richter haben das Verfahren "zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückverwiesen", teilte das Gericht am Mittwoch mit (Az. BVerwG 6 C 6.10, Urteil vom 17. März 2011). Das Verwaltungsgericht Köln, das die Klagen von E-Plus und anderen Unternehmen im März 2010 abgewiesen und damit den Weg für die Versteigerung frei gemacht hatte, muss sich nun erneut mit dem Fall befassen.

Im dem Streit geht es um die Vergabe der begehrten Frequenzen unter 1 GHz. Diese sogenannte Digitale Dividende war im Zuge der Digitalisierung der terrestrischen Fernsehausstrahlung für den Mobilfunk umgewidmet und im Mai 2010 versteigert worden. Die Bundesnetzagentur hatte zwar auch die Bietrechte der D-Netz-Betreiber bei der Digitalen Dividende beschränkt. Dennoch konnten sich sowohl die Telekom als auch Vodafone je zwei Blöcke sichern, beim dritten Blockpaar war Telefonica O2 erfolgreich – E-Plus ging leer aus.

Der Mobilfunkanbieter E-Plus hatte gegen das von der Bundesnetzagentur vorgegebene Vergabeverfahren geklagt und argumentiert, die Rahmenbedingungen der Versteigerung bevorzugten die beiden großen D-Netz-Betreiber Telekom und Vodafone. E-Plus hatte (wie auch O2) im Vorfeld der Versteigerung unter anderem kritisiert, dass der Regulierer beim Vergabeverfahren nicht ausreichend berücksichtigt habe, dass die D-Netzbetreiber zu Beginn der Mobilfunkära schon Spektrum in dem begehrten Bereich zugewiesen bekommen hatten. Mit dem gewählten Vergabeverfahren sei eine Chance vertan worden, bei der Frequenzausstattung der vier Netzbetreiber für gleiche Wettbewerbsbedingungen zu sorgen.

Für das Bundesverwaltungsgericht ist in der Vorinstanz "der entscheidungserhebliche Sachverhalt bislang nicht vollständig aufgeklärt" worden. Bei der Frage, ob eine Versteigerung das geeignete Vergabeverfahren darstelle, sei zu berücksichtigen, ob in der Vergangenheit bereits Frequenzen ohne Versteigerungsverfahren zugeteilt worden sind. Zudem müsse geklärt werden, ob ein das Frequenzangebot übersteigender Bedarf bestehe, geben die Leipziger Richter ihren Kölner Kollegen mit auf den Weg.

E-Plus begrüßte die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. "Wir sehen uns darin in unserer Rechtsauffassung bestätigt, dass in der ersten Instanz das VG Köln den Sachverhalt zu den Versteigerungsbedingungen der Frequenzauktion im Vorfeld nicht ausreichend intensiv betrachtet hat", erklärte ein Unternehmenssprecher. Unabhängig vom weiteren Verlauf des Verfahrens sei die Bundesnetzagentur gefordert, die "erhebliche Ungleichverteilung im 900-MHz-Band durch eine Umverteilung zu beheben". (vbr)