Tor Hidden Services & Co: Bundesrat will härter gegen illegale Dienste vorgehen

Seite 2: Verschärfungen gefordert

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Der Rechts- und Innenausschuss des Bundesrats plädieren indes dafür, den Gesetzesantrag an mehreren Punkten nachzuschärfen: So soll der Strafrahmen von drei auf fünf Jahren erhöht werden. Außerdem soll der neue Straftatbestand für das Anbieten aller kriminellen Dienste im Internet gelten – und nicht nur für das Darknet. Überdies soll nicht nur das "Anbieten", sondern das "Zugänglichmachen" krimineller Dienste unter Strafe gestellt werden. Damit wären auch "bulletproof hosters" betroffen, die lediglich Speicherplatz und Routing für dritte Dienste zur Verfügung stellen. Entsprechend müssten die Tathandlungen um das "Erleichtern von Straftaten" erweitert werden.

Die Ausschüsse verlangen außerdem, dass der im Entwurf enthaltene Straftatenkatalog gestrichen und das Anbieten krimineller Dienste losgelöst von bestimmten Straftaten unter Strafe gestellt werden müsse. Schließlich soll die Abwanderung ins Ausland erschwert werden: Leistungen eines Portalbetreibers im Ausland sollen bestraft werden können, sobald sie im Inland rechtswidrige Straftaten ermöglichen.

Konstantin von Notz betont, dass die Änderungsanträge deutlich machten, "dass die Ausweitung auf sämtliche Plattformen und alle strafbaren Taten sehr real droht". Der Jurist und Datenschutzexperte Malte Engeler stellte gegenüber heise online klar: "Ja, der Entwurf kriminalisiert nicht nur den Betrieb von Handelsplattformen, die nur über Tor erreichbar sind, sondern alle Plattformen mit Zugangshindernissen, die eine verschlüsselte Kommunikation ermöglichen und es damit Vollzugsbehörden erschweren, die Taten aufzudecken".

Die Abgrenzung zwischen legaler Plattform und illegaler Plattform soll laut Entwurf darüber geschehen, ob der Betreiber bewusst Zugangshindernisse wie Tor nutzt, um illegalen Handel zu erleichtern. "Warum man Tor dabei als Indiz nimmt, kann ich mir trotz gegenläufiger Bekundungen im Entwurf nur so erklären, dass man Tor-Nutzung pauschal für verdächtig hält und letztlich eben doch den Vorwurf des illegalen Handels vorverlagert auf das reine Nutzen von Anonymisierungsdiensten", sagt Engeler. Für ihn ist dies daher ein weiteres Beispiel für die in sicherheitspolitischen Kreisen beliebte Beweislastumkehr im Internet: Wer verschlüsselt oder anonymisiert, hat etwas zu verbergen und wird daher extra verdächtigt.

Ähnlich sieht dies auch der Anwalt Jens Ferner. In einem Beitrag zur Gesetzesinitiative schreibt er: "Die Darknet-Online-Marktplätze sind aus meiner Sicht vorgeschoben." Der Gesetzgeber gehe mit Blick auf die Betreiber technischer Infrastrukturen eine allgemeine Strafbarkeit an. Ferner glaubt, dass die Betreiber entsprechend mit proaktiven Filtern "jegliche potenziell kriminelle Handlung im Keim ersticken" müssten. Auch sei der Betrieb eines Tor-Zugangsknotens vom Tatbestand grundsätzlich erfasst und könne erst über die Feststellung des Zwecks seines Betriebes aus dem Tatbestand wieder herausgehoben werden. Damit könne dem Darknet "insgesamt der Hahn abgedreht" werden.

Konstantin von Notz weist überdies darauf hin, dass die Ausweitung von TKÜ-Überwachungsmaßnahmen "längst geplant" sei. Entsprechend wollen die Bundesrats-Ausschüsse nun die Ermittlungsbefugnisse erweitern, die an den neuen Straftatbestand geknüpft sind: Zulässig sollen nicht nur die Telekommunikationsüberwachung, sondern gegebenenfalls auch die Online-Durchsuchung, die akustische Wohnraumüberwachung und die Erhebung von Verkehrsdaten sein. Das Plenum wird am Freitag entscheiden, welche Empfehlungen und Forderungen es annimmt. (olb)