US-Gericht: Spiele mit Gewaltdarstellung fallen unter die Redefreiheit

Ein Berufungsgericht entschied, das Verbot von Spielen mit Gewaltdarstellungen für Minderjährige verletzt das Recht auf Redefreiheit.

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Der erste Verfassungszusatz ist in den USA in jüngster Zeit ein oft verwendeter Appendix in Auseinandersetzungen um die neuen Medien. Sei es, um Urheberrechtsgesetze in Frage zu stellen oder um sich gegen Beschränkungen von Internetzugängen durchzusetzen. Auch im Zusammenhang mit Spielen, die Gewalt darstellen, wurde das Recht auf freie Meinungsäußerung strapaziert. Nun hat ein US-amerikanisches Berufungsgericht in St. Louis entschieden, das Verbot der Abgabe von Gewaltdarstellungen an Minderjährige verletze in der Verfassung festgelegte Rechte.

Damit widerspricht das Berufungsgericht der Entscheidung des Richters Stephen Limbaugh vom Mai 2002. Es hatte eine Klage des US-Verbands der Spieleindustrie und anderer Organisationen abgewiesen. Nach der Analyse von vier Computerspielen, unter anderem Doom, hatte Limbaugh darin keine Ideen oder Äußerungen gefunden, die als "Rede" gelten könnten und vom ersten Verfassungszusatz geschützt würden. Berufungsrichter Morris Arnold stellte dagegen in Frage, ob solche Spiele der Psyche schadeten, und betonte, das Verbot schränke die Redefreiheit ein. Dabei spiele es auch keine Rolle, dass es sich um ein Unterhaltungsmedium handele. Hier seien die Rechte ebenso zu schützen wie beispielsweise bei künstlerisch-literarischen Erzeugnissen.

Nach den Schulmassakern in den USA, etwa dem an der Columbine-Highschool in Littleton, hatte der County von St. Louis, Missouri, im Oktober 2000 eine Anordnung erlassen, nach der es verboten ist, Computerspiele mit Gewaltdarstellungen ohne die explizite Zustimmung eines Elternteils oder eines Erziehungsberechtigten für Minderjährige unter 17 Jahren zugänglich zu machen. Die Anordnung stellte dabei einen direkten Zusammenhang zwischen Gewaltdarstellungen in Computerspielen und Amokläufen wie etwa beim Massaker an der Columbine-Highschool her. Die Anordnung sah vor, dass "schädliche" Computer- oder Videospiele in der Öffentlichkeit nur in einem gesonderten Bereich gespielt werden dürfen.

Siehe dazu auch: (anw)