US-Verfassungsgericht macht Weg für Online-Videorecorder frei
In dem Rechtsstreit um einen geplanten Cloud-Aufzeichnungsdienst des US-Kabelnetzbetreibers Cablevision hat der Supreme Court die Entscheidung der Berufungsinstanz bestätigt, dass der Online-Videorekorder nicht die Rechte der Sender verletzt.
Im Streit zwischen dem New Yorker Kabelnetzbetreiber Cablevision und zahlreichen Medienunternehmen um ein Online-Aufzeichnungssystem hat das US-Verfassungsgericht eine Überprüfung der Entscheidung der Berufungsinstanz am gestrigen Montag abgelehnt. Damit gilt das Urteil einer Berufungskammer vom August vergangenen Jahres, demzufolge der von Cablevision geplante Online-Videorecorder nicht gegen das US-Copyright verstößt. Die Entscheidung des Supreme Courts beendet den langjährigen Rechtsstreit mit einer empfindlichen Niederlage für die US-Medienbranche. Der Einführung des "Remote Storage DVR" steht damit nichts mehr im Wege.
Im Mai 2006 hatten zahlreiche Medienproduzenten, darunter TV-Sender und Filmstudios, gegen Cablevision geklagt. Der Kabelnetzbetreiber hatte zwei Monate zuvor einen neuen Dienst angekündigt, mit dem Kunden Fernsehsendungen auf Servern des Anbieters aufzeichnen und zeitversetzt abrufen konnten. Sender und andere Rechteinhaber – darunter CBS, Fox, NBC Universal und Disney – sahen darin die vom Urheberrecht nicht gedeckte Weiterverbreitung einer nicht lizenzierten Kopie.
Während ein New Yorker Bundesgericht diese Ansicht in der ersten Instanz noch teilte, kassierte das Berufungsgericht die Entscheidung im August 2008. Der Online-Videorecorder erfüllt nach Ansicht des Gerichts die gleiche Funktion wie vergleichbare Systeme, die Sendungen auf der Festplatte der Settop-Box des Kunden speichern. Eine Vervielfältigung und Ausstrahlung, die ohne entsprechende Lizenzen gegen das Urheberrecht verstoßen würde, findet nach Meinung des Gerichts nicht statt, da der Kunde die Kontrolle über die Aufnahme habe. Die Nutzung als Privatkopie für den Hausgebrauch sei erlaubt.
Der Meinung schloss sich nun auch der Supreme Court an. Zuvor hatte auch das US-Justizministerium mit dieser Begründung empfohlen, den Fall nicht zur Prüfung anzunehmen. Die US-Regierung sieht darüber hinaus durch netzwerkgestützte Aufzeichnungssysteme grundsätzliche Fragen aufgeworfen. Das vorliegende Verfahren eigne sich allerdings nicht zur Klärung dieser Fragen, weil sich die Parteien frühzeitig auf den Ausschluss wesentlicher rechtlicher Aspekte verständigt hatten. So hatte Cablevision nicht mit der "Fair Use"-Doktrin verteidigt, während die Kläger auf den Vorwurf der Beihilfe zur Urheberrechtsverletzung verzichteten.
In dem vergleichbaren Verfahren gegen Shift.TV in Deutschland hatte der Bundesgerichtshof (BGH) im April die Angelegenheit zur Neubewertung an die Berufungsinstanz zurückgegeben. Zwar kann die Aufzeichnung einer Sendung mittels eines Online-Videorekorders nach Meinung des BGH die Urheberrechte von Rundfunkunternehmen verletzen. Bei der Bewertung müsse das Oberlandesgericht Dresden allerdings berücksichtigen, wie das System im konkreten Fall funktioniere. Eine alleine vom Kunden kontrollierte und individuell für ihn angefertigte Aufzeichnung könne als rechtmäßige Privatkopie gelten, so der Tenor des BGH. (vbr)