Uber vs Taxi: OLG Frankfurt bestätigt Verbot von UberPOP

Das milliardenschwere US-Startup holt sich auch in der Berufungsinstanz in Frankfurt ein blaues Auge. Dessen ungeachtet soll es in Berlin bald weitergehen.

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Fahrdienst Uber

(Bild: dpa, Jens Büttner)

Lesezeit: 3 Min.
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Im Streit zwischen dem US-Startup Uber und dem deutschen Taxigewerbe hat das Oberlandesgericht Frankfurt das Verbot des Dienstes UberPOP bestätigt (Az. 6 U 73/15). Mit dem Urteil vom Donnerstag hat das OLG die Berufung des US-Unternehmens gegen das Urteil der Vorinstanz vom März vergangenen Jahres zurückgewiesen (Az. 3-08 O 136/14). Uber steht nun noch die Revision zum Bundesgerichtshof offen, die das OLG zugelassen hat.

Bei UberPOP vermittelt die Uber-App Fahrgäste für individuelle Strecken an Privatpersonen, die die Fahrten mit dem eigenen Auto ausführen und dafür bezahlt werden. Das in anderen Ländern beliebte, aber auch nicht unumstrittene Geschäftsmodell ist nach derzeitiger Rechtslage in Deutschland illegal. Solche Dienstleistungen sind dem regulierten Personenbeförderungsgewerbe vorbehalten.

Online-Mitfahrdienst Uber

Teilen statt Besitzen: Der Mitfahrdienst Uber gilt wie der Zimmervermittler AirBnB allen Protagonisten der Sharing Economy als erfolgreiches Vorbild. Doch ist der Dienst sehr umstritten, Geschäftsmodelle wie die von Uber und Airbnb stellen Politik und Wirtschaft vor neue Herausforderungen.

Das Verbot des Frankfurter Landgerichts und die Bestätigung durch das OLG fielen in einem Rechtsstreit mit Taxi Deutschland. Die Taxigenossenschaft hatte zunächst eine Einstweilige Verfügung gegen UberPOP erwirkt, die wegen mangelnder Eilbedürftigkeit aber wieder aufgehoben wurde. Im Hauptverfahren konnten die Taxler dann ein Verbot des Dienstes erreichen, das nun bestätigt wurde. „Wir freuen uns, wir haben heute Recht erhalten", sagte Erneut wurde gerichtlich festgestellt, dass gleiches Recht für Klein- und Großunternehmen gilt", sagte Dieter Schlenker, Vorsitzender von Taxi Deutschland.

Das Gericht hatte in der mündlichen Verhandlung am Donnerstag bereits angedeutet, dass UberPOP-Fahrer ohne Personenbeförderungsschein "sowohl gegen das Personenbeförderungsgesetz verstoßen als auch wettbewerbsrechtlich unlauter handeln". Für diesen Wettbewerbsverstoß sei Uber zumindest teilweise haftbar und könne auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (ein Beispiel für die Anwendung der Störerhaftung in einem anderen Zusammenhang als WLAN).

Uber hat UberPOP in Deutschland inzwischen eingestellt, will aber mit einer rechtskonformen Limousinenvermittlung weitermachen. Derzeit gibt es UberX und UberBLACK nur noch in München, in Berlin vermittelt Uber lediglich Taxis. Das Unternehmen will aber im Laufe des Monats auch in der Hauptstadt mit UberX starten.

Geschäftsmodell und -gebaren des US-Unternehmens sind international umstritten. In anderen europäischen Ländern trifft Uber auf heftigen Widerstand von Taxigewerbe und Gerichten. In Frankreich ist Uber am Donnerstags zu einer Geldstrafe von 800.000 Euro verurteilt worden. Zwei Manager wurden mit Geldstrafen von 20.000 und 30.000 Euro belegt. Grund ist auch in diesem Fall der inzwischen eingestellte Dienst UberPop. Uber kündigte einem Agenturbericht zufolge umgehend an, man werde in Berufung gehen. (vbr)