Urteil: Entgelt für Online-Übermittlung von Tickets ist unzulässig

Ticket-Anbieter Eventim verlangte von Kunden 2,50 Euro Gebühr für die digitale Übersendung von Eintrittskarten zum Selbstausdrucken. Verbraucherschützer haben dagegen geklagt - und recht bekommen.

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Online-Handel

(Bild: dpa, Jens Büttner)

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Eine pauschale Gebühr für online übermittelte Tickets zum Selbstausdrucken ist unzulässig. Das entschied das Landgericht Bremen nach einer Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (Az.: 1-O-969/15). Denn wer Eintrittskarten über das Internet verkauft, muss diese den Kunden auch übermitteln. Hierfür darf demnach nur ein gesondertes Entgelt verlangt werden, wenn dem Verkäufer Kosten wie etwa das Porto beim postalischen Versand entstehen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Die Verbraucherschützer hatten den Online-Ticket-Anbieter Eventim verklagt, weil dieser von Kunden eine Servicegebühr in Höhe von 2,50 Euro für die elektronische Übersendung einer Eintrittskarte zum Selbstausdrucken verlangt. Diese Klausel erklärten die Richter aber nun für unzulässig. Ähnliche Praktiken kritisierten die Verbraucherschützer auch bei den Eventim-Konkurrenten ADticket, Ticketmaster, ReserviX, easyticket, BonnTicket und D-Ticket. Alle sechs Anbieter seien dafür abgemahnt worden.

Ebenfalls unzulässig war laut dem Gerichtsentscheid, dass Eventim von Kunden beim Versand von Eintrittskarten mit der Post Kosten in Höhe von 29,90 Euro für eine einfache innerdeutsche Zustellung inklusive Bearbeitungsgebühr verlangte. Eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr dürfe der Anbieter nicht verlangen, da er vertraglich zum Verschicken der Tickets verpflichtet sei. Laut Verbraucherzentrale hatte Eventim diesen "Premiumversand" bei AC-DC-Konzerttickets im vergangenen Jahr als einzige Versandoption angeboten. (axk)