Urteil: Post darf Gültigkeit der mobilen Briefmarke nicht auf 14 Tage begrenzen

Die kurze Gültigkeitsdauer des Porto-Codes der Deutschen Post benachteiligt Verbraucher unangemessen und ist unzulässig, hat das Landgericht Köln entschieden.

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Der Porto-Code darf nicht nach 14 Tagen verfallen.

(Bild: Deutsche Post DHL Group)

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Erfolg für Verbraucherschützer vor dem Landgericht Köln: Die 33. Zivilkammer hat entschieden, dass die Deutsche Post die Gültigkeit mobiler Briefmarken nicht auf 14 Tage nach Kauf befristen darf. Eine solche Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bonner Konzerns ist demnach unwirksam. Die Richter folgten damit der Auffassung der klagenden Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), dass die kurze Gültigkeitsdauer Kunden unangemessen und erheblich benachteiligt.

Die Post führte den Porto-Code im November 2020 ein. Nutzer der App von Post und DHL können über die Funktion das passende Porto für einen Versand innerhalb Deutschlands auswählen und online bezahlen. Sie erhalten dann direkt eine achtstellige Zeichenfolge, die zwei Wochen gültig ist und rechts oben auf Brief oder Postkarte mit dem Zusatz #Porto notiert werden muss. App-Anwender können bis zu 20 mobile Marken auf einmal kaufen.

Nach Ablauf von 14 Tagen behalte die Post das Geld für bereits bezahlte, aber noch nicht genutzte Porto-Codes einfach ein, monierte der vzbv am Montag noch einmal, nachdem das Frühwarnnetzwerk der Verbraucherzentralen im Vorfeld Alarm geschlagen hatte. Eine Gegenleistung erbringe das Unternehmen dafür nicht. Diese extreme Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist eines Kaufvertrags von drei Jahren sei rechtswidrig.

Die Post hielt dagegen, dass es sich bei der Klausel um eine "zulässige Leistungsbeschreibung" handle. Die Gültigkeitsdauer der mobilen Briefmarke sei "ein mit dem Produkt untrennbar verbundenes Leistungsmerkmal". Es gehe nicht um den Verkauf einer zeitlich unbegrenzt gültigen gängigen Briefmarke. Der Konzern argumentierte zudem, die 14-Tage-Frist sei aufgrund der begrenzten Anzahl an Zeichen angesichts der "hohen Anzahl der verkauften mobilen Briefmarken", zur Sicherung des Produktes und zur Vermeidung von Missbrauch erforderlich.

Das Gericht ließ die Einwände nicht gelten. In seinem jetzt veröffentlichten Urteil vom 20.10.2022 (Az.: 33 O 258/21) führte es aus: Selbst, wenn die Post nur Ziffern für die Codes verwenden würde, gäbe es bereits 100 Millionen verschiedene Kombinationen. Bei 12 Millionen verkaufter mobiler Briefmarken pro Jahr würde die Anzahl der Chiffren acht Jahre und vier Monate lang ausreichen. Da die achtstelligen Zeichenfolgen zusätzlich aus Buchstaben bestehen, ergeben sich tatsächlich noch sehr viel mehr Möglichkeiten.

Auch die Missbrauchsgefahr rechtfertige den Ansatz nicht, erläuterten die Richter weiter. Es sei Sache der Beklagten, ihr System derart zu gestalten, "dass eine mehrfache Verwendung von Codes erkannt und verhindert wird". Unangemessen sei nicht zuletzt "der ersatzlose Entzug des Anspruchs auf Beförderung" der Briefe oder Postkarten. Nach den 14 Tagen sei eine Erstattung des geleisteten Betrags gerade nicht vorgesehen, nur innerhalb der Frist eine Stornierung möglich.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Ein Sprecher der Post bestätigte gegenüber heise online, dass der Konzern beim Oberlandesgericht Köln in Berufung gegangen ist (Az.: 3 U 148/22). Das Unternehmen halte an seiner Rechtsauffassung fest.

(olb)