Urteil: Trump darf Twitter-Follower nicht blockieren

Wenn der twitternde US-Präsident andere Twitter-User blockiert, ist das verfassungswidrig. Das hat ein US-Gericht entschieden. Eine Anordnung zur Aufhebung der Blockaden spricht es aber nicht aus.

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Trump-Tweet "WITCH HUNT!"

Selbst Trump-Tweets der kürzeren Sorte haben zehntausende Antworten und Retweets.

(Bild: Screenshot)

Lesezeit: 3 Min.
Inhaltsverzeichnis

US-Regierungsmitglieder dürfen andere Twitter-Konten nicht wegen kritischer Tweets oder Antworten blockieren, wohl aber stummschalten. Das hat das US-Bundesbezirksgericht für Süd-New-York am Mittwoch entschieden. Die Blockaden verletzen den ersten Zusatzartikel der US-Verfassung, der unter anderem das Recht auf freie Meinungsäußerung garantiert. Anlass war eine Klage betroffener User und einer Organisation, die sich für die Redefreiheit einsetzt (Knight First Amendment Institute et al vs. Donald J. Trump et al, US District Court Southern NY, 1:17-cv-05205).

Trump hat etwa einhundert Bürger auf Twitter blockiert, weil er ihre dort geäußerte Meinung nicht mag. Das betrifft unbestritten auch die sieben Einzelkläger. Sie verklagten neben Trump auch den Social-Media-Manager des Weißen Hauses, Daniel Scavino. Trump und Scavino wollten dem Gericht die Zuständigkeit absprechen, womit sie aber keinen Erfolg hatten.

Das Gericht hat festgestellt, dass Trump sein Twitter-Konto bewusst zur Kommunikation mit Bürgern eingerichtet hat und auch so bewirbt. Er tritt dort ausdrücklich als US-Präsident auf und verlautbart unter anderem offizielle Amtsakte, bevor sie anderswo veröffentlicht werden. Alle nicht-blockierten Twitter-User können auf Trumps Tweets antworten und sie, mit oder ohne Kommentar, retweeten.

Handschriftliches Original des 1. Zusatzsartikels zur US-Verfassung (Farben zwecks besserer Lesbarkeit verändert)

Damit gilt Trumps Twitterfeed als öffentliches Forum, dessen Teilnahme grundsätzlich allen US-Bürgern offenstehen muss. Einzelne wegen ihrer politischen Meinung davon auszuschließen, ist laut Urteil ein Verstoß gegen die US-Verfassung. Vulgär pöbelnde User zu blockieren wäre wohl zulässig, um solche Fälle ging es in dem Verfahren aber unstrittig nicht.

Daniel Scavino ist Trumps Social-Media-Manager im Weißen Haus.

(Bild: Weißes Haus (gemeinfrei))

Im Verfahren behauptete Trump, er könne als Präsident von keinem Gericht zu etwas verurteilt werden. Dem steht das Gericht ablehnend gegenüber, es vermeidet aber eine Entscheidung über diese Frage. Denn es erteilt ausdrücklich keinerlei Anordnung, sondern belässt es bewusst bei der Feststellung, dass Twitter-Blockaden durch Regierungsmitglieder verfassungswidrig sind. Das Gericht geht davon aus, dass das hinreicht, um Scavino zur Aufhebung der Blockaden zu veranlassen, und Trump von weiteren Blockaden abzuhalten.

"Die Blockade der Einzelkläger durch den Präsidenten ist verfassungswidrig nach dem Ersten Zusatzartikel. Weil kein Regierungsbeamter über dem Recht steht, und für alle Regierungsbeamten die Vermutung gilt, dass sie das Recht einhalten; sobald die Justiz gesagt hat, was das Recht verlangt, müssen wir annehmen, dass der Präsident und Scavino die als verfassungswidrig festgestellten Blockaden [entfernen] werden", heißt es in der Urteilsbegründung. Die Beklagten können gegen das Urteil in Berufung gehen.

Keine Rolle spielt, dass blockierte User Trumps Tweets lesen können, wenn sie sich ausloggen oder ein zweites Konto einrichten. Denn in der Entscheidung geht es nicht um den Zugang zu Trumps Aussagen, sondern um die Möglichkeit, darauf zu antworten und sie mit oder ohne Kommentar zu retweeten. Genau diese Form der Meinungsäußerung wird durch die Blockade verhindert.

Allerdings ist Trump nicht veranlasst, die Antworten zu lesen. Er darf einzelne User ausdrücklich stummschalten. Er bekäme dann die einschlägigen Antworten oder Kommentare nicht zu sehen, alle anderen Twitter-User aber schon. Das Gericht hält fest, dass Antworten auf Twitter nicht nur für den Absender des beantworteten Tweets gedacht sind, sondern auch für Dritte, die sich dann wiederum dazu äußern können.

(ds)