VG Köln: Erste Entscheidung über Entgelte bei offenem Netzzugang rechtswidrig

Das Verwaltungsgericht hat einem Eilantrag von Vodafone gegen einen Bescheid der Bundesnetzagentur stattgegeben, mit dem diese Open-Access-Gebühren festlegte.​

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Ein Verteilerkasten mit Vodafone-Werbung, dahinter die Binnenalster

Ein Vodafone-Verteiler an der Binnenalster in Hamburg.

(Bild: Daniel AJ Sokolov)

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Bereits die erste Entscheidung der Bundesnetzagentur über Entgelte, die ein Unternehmen von einem Mitbewerber für den Zugang zu seinem öffentlich geförderten Glasfasernetz erheben darf, ist rechtswidrig. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln am Montag unter Verweis auf einen Beschluss vom 15. März mitgeteilt. Die Richter folgten damit einem Eilantrag von Vodafone. Ihr Hauptargument: Die Regulierungsbehörde habe gepatzt und voreilige Schlüsse gezogen. Die Entscheidung ist unanfechtbar (Az.: 1 L 2288/23).

Nach Paragraph 155 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) müssen Netzbetreiber, die für den Breitbausaubau staatliche Fördermittel genutzt haben, grundsätzlich aktive und passive Zugangsprodukte für Wettbewerber bereithalten. Durch diese Pflicht soll der Wettbewerb auf dem Endkundenmarkt gefördert werden. Einigen sich beide Unternehmen nicht über die vertraglichen Bedingungen dieses offenen Zugangs ("Open Access"), kann die Bundesnetzagentur diese auf Antrag in einem Streitbeilegungsverfahren festlegen.

Erstmals machte die Regulierungsbehörde von dieser Kompetenz am 31. Oktober 2023 Gebrauch. Im Schlichtungsverfahren BK11-23-003 zwischen Vodafone und dem Münchner Anbieter M-net setzte sie monatliche Gebühren je Endkundenanschluss für den Zugang zu einem öffentlich geförderten Glasfasernetz im Main-Kinzig-Kreis fest, das der Düsseldorfer Konzern betreibt. Dazu errechnete die Netzagentur Durchschnittspreise aus bereits vereinbarten monatlichen Entgelten für die Mitnutzung von Glasfasernetzen zwischen Unternehmen in Gebieten Deutschlands, in denen keiner der Beteiligten eine öffentliche Geldspritze in Anspruch nahm.

Zentraler Streitpunkt waren aus Sicht von M-net die von Vodafone zunächst angesetzten Vorleistungsentgelte. Diese seien zu hoch, um auf Endnutzerebene mit Vodafone in den Wettbewerb treten zu können. Die Regulierungsbehörde setzte die Monatspreise im Anschluss mit Preisen zwischen 16,07 Euro netto für einen sogenannten Bitstromzugang mit 100 MBit/s Uplink und 50 MBit/s Downlink und 41,04 Euro bei Bandbreiten von 1000 beziehungsweise 500 MBit/s fest. Gegen die Auflage wehrte sich Vodafone mit dem jetzt gebilligten Eilantrag.

Das Verwaltungsgericht begründete seine Haltung vor allem damit, dass die Entscheidung der Netzagentur formell rechtswidrig sei. Sie habe den Beteiligten nicht hinreichend rechtliches Gehör gewährt. Nach der Auswertung einer Marktabfrage durch die Regulierungsbehörde hatten den Richtern zufolge weder Vodafone noch M-net die Möglichkeit, zu der Frage der Berechnung der Montagsgebühren Stellung zu nehmen.

Das Gericht bewertet die Preisfindung der Bundesnetzagentur als fehlerhaft, da bei der Durchschnittsermittlung Entgelte aus unterschiedlichen Geschäftsmodellen mit variierender Risikoverteilung vermengt worden seien. Die Regulierungsbehörde hätte sich auch nicht auf die Festlegung von monatlichen Überlassungsentgelten beschränken dürfen. Weitere Vertragsbedingungen wie etwa die Frage, ob eine Mindestabnahmemenge besteht oder ob es zusätzlich zum monatlichen Betrag Einmalentgelte gibt, seien aber außenvorgeblieben.

Eine Sprecherin der Bundesnetzagentur erklärte gegenüber heise online, man werde die Begründung des Verwaltungsgerichts zunächst prüfen und "danach über die weitere Vorgehensweise entscheiden". Vodafone und M-net reagierten am Montagnachmittag zunächst nicht auf eine Bitte um Stellungnahme.

Das Verfahren wird in der Branche genau beobachtet. Der ursprüngliche Beschluss der Bundesnetzagentur galt als Präzedenzfall für die Linie der Regulierungsbehörde in Streitfällen um Open Access. Marktteilnehmer messen der Auseinandersetzung große Bedeutung auch für künftige vergleichbare Verfahren bei.

Erstmals verdonnerte die Regulierungsbehörde im November 2022 mit der Netcom Kassel einen Betreiber zu einem Open-Access-Angebot für einen Konkurrenten bei einem geförderten Netz. Den entsprechenden Antrag stellte hier das Göttinger Unternehmen Goetel.

Hermann Rodler, Ex-Geschäftsführer Technik beim Münchner Provider M-net, brach schon 2022 eine Lanze für das Open-Access-Modell, bei dem Betreiber Konkurrenten mit auf ihr Netz lassen. Dies sei durchaus ein Geschäft. In München kauften bei M-net drei von vier Mobilfunkern Zugang zu unbeschalteten Glasfasern ("Dark Fiber") ein. So komme Verkehr aufs Netz, auch wenn die Margen bei einer Eigenvermarktung größer seien.

Update

Ein Sprecher von M-net hob gegenüber heise online hervor, das Gericht habe noch einmal explizit bestätigt, dass Betreiber öffentlich geförderter Glasfasernetze anderen Telekommunikationsunternehmen Zugang zu diesem Netz gewähren müssten. Angesichts der festgestellten Mängel sei es möglich, dass die Richter im noch laufenden Hauptsacheverfahren zu einem anderen rechtlichen Schluss kommen könnten. Andererseits könnte die Netzagentur einen neuen Entgeltbeschluss fassen, um den erkannten Problemen Abhilfe zu schaffen. Parallel werde M-Netz die laufenden Gespräche zum Abschluss einer Open-Access-Vereinbarung mit Vodafone konstruktiv und lösungsorientiert weiter fortsetzen, um baldmöglichst die notwendige technische Implementierung für die angestrebte Bitstream-Kooperation umsetzen zu können.

Vodafone begrüßt die Entscheidung. "Das Gericht kritisiert zu Recht die Art und Weise, wie die Bundesnetzagentur die Höhe der Entgelte für das Glasfaser-Vorleistungsprodukt im Netz des Main-Kinzig-Kreises festgelegt hat", erklärte ein Sprecher. "Gefördert oder eigenwirtschaftlich – die Kostenstrukturen können je nach Ausbau-Modell sehr unterschiedlich sein. Auch regionale Unterschiede sind zu berücksichtigen." Die Festlegung pauschaler und vor allem zu niedriger Entgelte sei daher nicht zielführend und könne millionenschwere Infrastrukturmaßnahmen zu hochdefizitären Projekten werden lassen. Der Zugang zu Glasfasernetzen via Open Access sei zwar wichtig und richtig, müsse aber kostendeckend erfolgen.

(vbr)