Verfassungsgericht weist Beschwerde gegen Alterskontrolle für Online-Pornos zurück

Die Karlsruher Richter haben die Klagen eines Mainzer Erotik-Unternehmers gegen die restriktiven Auflagen für Porno-Webseiten als "nicht ausreichend begründet und daher unzulässig" zurückgewiesen.

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Das Bundesverfassungsgericht hat die Klagen eines Erotik-Unternehmers und seiner Mitbeschwerdeführer gegen die restriktiven Auflagen für Porno-Webseiten hierzulande als "nicht ausreichend begründet und daher unzulässig" zurückgewiesen. Den Eingaben könne insbesondere nicht entnommen werden, warum die Beschwerdeführer die angegriffenen gesetzlichen Altersnachweispflichten im Hinblick auf die Vielzahl frei verfügbarer pornografischer Angebote im Internet für ungeeignet halten, Minderjährige vor eventuellen negativen Einflüssen derartiger Darstellungen zu schützen, heißt es in einem jetzt veröffentlichten Beschluss vom 24. September (Az.: 1 BvR 1231/04). Auch wenn der Zugang zu Porno-Webseiten durch die gesetzlich vorgeschriebene Sicherstellung des ausschließlichen Erwachsenenzugangs nicht völlig verhindert werde, könne er dadurch "doch zumindest verringert werden".

Der Geschäftsführer der Mainzer Firma Resisto IT, Tobias Huch, hatte das höchste deutsche Gericht unter anderem angerufen, nachdem er mit seiner Klage gegen die Altersschranken für "instinktorientierte Online-Angebote" vor dem Bundesgerichtshof (BGH) gescheitert war. Er sah mit der strengen Auslegung der Jugendschutzbestimmungen seine Grundrechte zur freien Meinungsäußerung und Berufsausübung verletzt. Der BGH hatte es der Resisto IT 2007 untersagt, das Alterskontrollsystem ueber18.de in den Versionen 1 und 2 weiter zu betreiben. Bei dem Verfahren, das den Zugriff Minderjähriger auf für sie nicht geeignete Webseiten verhindern soll, wurde die Zusammengehörigkeit von Ausweisnummer und Ausstellungsort des Dokuments überprüft. Dies wird laut BGH den hohen Anforderungen im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) aber nicht gerecht.

Schon Jahre zuvor hatte Huch Verfassungsbeschwerde gegen den seinerzeit neu geschaffenen Paragraphen 184c des Strafgesetzbuches (StGB) eingelegt. Die inzwischen als 184d geführte Bestimmung untersagt die Verbreitung von Pornographie in Telemedien ohne technische Verfahren zur Alterskontrolle. Zugleich griff der im Geschäft mit der Lust tätige Unternehmer die Einschätzungsvollmacht des Gesetzgebers hinsichtlich der jugendgefährdenden Wirkung eines Mediums an.

Für das Bundesverfassungsgericht legen die Beschwerden aber nicht schlüssig dar, dass diese vom Parlament seinerzeit als noch nicht abschließend geklärt angesehene Frage mittlerweile durch gesicherte Kenntnisse der Medienwissenschaft, der Entwicklungs- und Sozialpsychologie, der Pädagogik und der Kriminologie in eindeutiger Weise beantwortet worden wäre. Es sei auch nicht erkennbar, dass sich der Gesetzgeber nicht in dem gebotenen Maß um ihre Klärung bemüht habe. Auch der gerügte Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Absatz 2 Grundgesetz genügt nach Ansicht Karlsruhes nicht den Begründungsanforderungen. Insoweit hätten sich die Verfassungsbeschwerden nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur hinreichenden Bestimmtheit des Begriffs der Pornographie als Tatbestandsmerkmal auseinandergesetzt: "Sie zeigen weder auf, dass die dortigen Erwägungen in dem hier in Frage stehenden Kontext nicht zuträfen, noch dass veränderte Umstände einem Festhalten an dem damals gefundenen Ergebnis entgegenstünden."

Huch zeigte sich gegenüber heise online schwer enttäuscht von dem "nach sieben Jahren Prüfung" ergangenen Bescheid. Dieser zeige, dass sich der "konservative" Erste Senat des Gerichts "mit der Thematik überhaupt nicht befasst hat". Die in der Beschwerde angeführten Argumente seien nicht bedacht worden. Für den Unternehmer gibt es seit Anfang der 1990er ausreichend wissenschaftliche Hinweise, dass Pornographie nicht schädlich sei. Die Definitionen entsprechender Angebote seien zudem schwammig. Letztlich wird für Huch mit dem Beschluss die "von Hitler geschaffene" Gesetzgebung gegen Pornographie aufrecht erhalten. Andere Länder wie die Niederlande oder die Schweiz zeigten, dass eine "Verhinderung der ungewollten Konfrontation" Minderjähriger mit instinktorientieren Angeboten und eine Kontrolle über die Ausweisnummer ausreiche. Die hiesige Erotik-Branche werde somit weiter ins Ausland getrieben. Kein Nutzer nehme ernsthaft Prozeduren mit eigenhändig quittiertem Einschreiben für die Freischaltung einer Porno-Seite in Kauf.

Auch für Huchs Anwalt, Arthur Waldenberger, ist die Entscheidung "faktisch nicht nachvollziehbar". Das Verfassungsgericht habe damit letztlich eingeräumt, dass jeder an pornographische Inhalte im Internet komme. Zugleich habe es sich damit zufrieden gegeben, dass durch die deutschen Schutzbestimmungen "0,0001 Prozent" der Jugendlichen hierzulande der Zugang zu entsprechenden Angeboten erschwert werde. "Das geht in Richtung Lächerlichkeit", erklärte der Jurist gegenüber heise online. Die Karlsruher Richter hätten zudem durch das Zitieren von nur zwei Dokumenten zur wissenschaftlichen Einschätzung von Pornographie aus dem Bundestag klar gemacht, dass der Gesetzgeber seiner Aufgabe der Tatsachenforschung in diesem Sektor nicht nachgekommen sei. Auch in der angesprochenen Enquete-Kommission von 1995 sei das Thema nur angeschnitten worden.

Als "gefährliche Tendenz" bezeichnete es Waldenberger ferner, dass ein Beschwerdeführer seine Argumente gegen Grundrechtseingriffe offenbar künftig wissenschaftlich untermauern müsse. Fazit des Anwalts: "Das Bundesverfassungsgericht hat sich an den Sachverhalt nicht herangetraut und wollte nichts entscheiden." Damit habe es die Chance vertan, für einen "vernünftigen Jugendschutz" zu sorgen. Nun prüfe er gemeinsam mit Huch, ob ein Gang an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte als weitere Beschwerdeinstanz sinnvoll sei. (jk)