Webspace-Abmahnungen: von Gravenreuth wehrt sich

Der Münchner Rechtsanwalt veröffentlicht eine Erwiderung auf die patentamtliche Löschung der umstrittenen Marke.

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Von
  • Frank Möcke

Am 2. Februar 2000 hat das Deutsche Patent- und Markenamt beschlossen, die eingetragene umstrittene Wortmarke "Webspace" zu löschen. Die Rechte des Markeninhabers Klaus Thielker schufen seinem gesetzlichen Vertreter, dem Münchner Anwalt Günter von Gravenreuth, die Grundlage für zahlreiche Abmahnungen.

Gravenreuth hat nach § 66 des Markengesetzes sofortige Beschwerde beim Bundespatentgericht angekündigt. Seine Argumentation hat er als umfangreiche Erwiderung nun im Internet publiziert.

Darin verweist er neben formalrechtlichen Aspekten auf den Leitsatz einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes ("House of Blues"-Entscheidung), wonach der "Gefahr der Aushöhlung der freizuhaltenden Angaben durch die für ähnliche Waren eingetragene Marke nicht im Eintragungs- oder Löschungs-, sondern im Verletzungsverfahren zu begegnen ist." .

Darüber hinaus, so von Gravenreuth, habe das Amt in der Vergangenheit semantisch verwandte Begriffe wie "web box, WEB DIVISION, web-PROMOTION, First-Web, web regional, Web Scout, web link, WEBPC" anstandslos eingetragen.

Eine Behinderung der What's up AG als Inhaberin der gleichnamigen Marke "webspace" scheide mangels Warenähnlichkeit aus. Die AG habe 1996 die Eintragung für "Computersoftware, Programmdokumentationen, Bedienungs- und Benutzeranleitungen sowie sonstiges schriftliches Begleitmaterial für solche Programme, Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung", vereinfacht dargestellt also für Software, Handbücher und Erstellung von Datenverarbeitungsprogrammen (für Dritte), erhalten. Nach Ansicht des OLG München (Az. 6 W 835/99) bestehe insoweit keine Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Waren- oder Dienstleistungen.

Unter den beteiligten Verkehrskreisen sei heftig umstritten, was unter "Webspace" zu verstehen ist. Mit zahlreichen unterschiedlichen Definitionen aus verschiedenen Lexika versucht von Gravenreuth, diese Behauptung zu untermauern.

Schließlich habe das Bundespatentgericht in einer Vielzahl aktueller Entscheidungen die Schutzfähigkeit für Wortkombinationen bejaht, deren einzelne Bestandteile für sich genommen schutzunfähig seien. Gravenreuth verweist in diesem Zusammenhang auf "Teledisquette, Telecenter, Infoassistent, Imageline, Powerparts, Costview, Comtech". (fm)