Apps auf Rezept: Datensammeln soll erlaubt sein, "umfassendes Tracking" nicht

Gesundheitsminister Spahn listet in einem Verordnungsentwurf Kriterien auf, anhand derer die Übernahme der Kosten für E-Health-Anwendungen entschieden wird.

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Apps auf Rezept: Datensammeln soll erlaubt sein, "umfassendes Tracking" nicht

(Bild: Shutterstock/BlurryMe)

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Patienten soll es künftig möglich sein, Gesundheits-Apps auf Rezept zu erhalten. Dies sieht das umstrittene "Digitale-Versorgung-Gesetz" (DVG) vor, das der Bundestag im November verabschiedet hat. Mit einem Referentenentwurf für eine "Verordnung über das Verfahren und die Anforderungen der Prüfung der Erstattungsfähigkeit digitaler Gesundheitsanwendungen in der gesetzlichen Krankenversicherung" will Bundesgesundheitsminister Jens Spahn nun die Anforderungen an in Frage kommende Apps insbesondere rund um Sicherheit, Qualität und Datenschutz definieren.

Der CDU-Politiker hat sich zudem mit dem heise online vorliegenden Verordnungsentwurf das Ziel gesteckt, "verlässliche Vorgaben für Methoden und Verfahren zum Nachweis" der zu erfüllenden "positiven Versorgungseffekte" zu machen. Zudem soll entlang der geplanten Vorgaben ein "funktionales, nutzerfreundliches und transparentes Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen" eingerichtet werden.

Etablieren will Spahn auch ein unabhängiges, strukturiertes und verlässliches Prüfverfahren anhand von insgesamt über 120 Aspekten, um dauerhaft zu gewährleisten, dass die Bedarfe "initial und im Falle wesentlicher Veränderungen" der Apps eingehalten werden. Insgesamt stellten die Verfahrensauflagen sicher, "dass qualitativ hochwertige digitale Gesundheitsanwendungen zügig in die Versorgung gelangen und so einen Mehrwert für die Versicherten generieren".

Beim im Vorfeld besonders umkämpften Punkt Datenschutz soll der Hersteller einer erstattungsfähigen digitalen Gesundheitsanwendung verpflichtet werden, die einschlägigen gesetzlichen Vorgaben und "die Anforderungen an die Datensicherheit nach dem Stand der Technik unter Berücksichtigung der Art der verarbeiteten" Messwerte und der damit verbundenen Schutzstufen zu erfüllen.

Persönliche Informationen dürften mit der Plazet der Betroffenen zur "dauerhaften Gewährleistung der technischen Funktionsfähigkeit und der Nutzerfreundlichkeit der digitalen Gesundheitsanwendung" verwendet werden, heißt es weiter. Laut der Begründung ist das so zu verstehen, dass "ein umfassendes Tracking der Nutzeraktivitäten" unzulässig sei.

Daten dürften zudem – auch im Auftrag – nur im Inland, in einem EU-Mitgliedsstaat oder einem Land mit angemessenen Vorschriften verarbeitet und nicht für Werbezwecke verwendet werden. Ein App-Produzent soll auch "alle für ihn tätigen Personen, die Zugang zu personenbezogenen Daten der Versicherten haben, auf Verschwiegenheit" verpflichten.

Der Passus dürfte für neue Auseinandersetzungen sorgen. Anhand der Anwendung Ada Health, die ursprünglich Krankheitssymptome samt Metadaten selbst an Dritte übertrug, hatte c't im Herbst massive Datenschutzmängel im digitalen Gesundheitswesen aufgedeckt. Die Techniker Krankenkasse stellte daraufhin ihre Kooperation mit der gleichnamigen Berliner Produktionsfirma ein. Inzwischen haben sich rund 60 Hersteller digitaler Gesundheitslösungen zum Spitzenverband Digitale Gesundheitsversorgung (SVDGV) zusammengeschlossen. Ansprechpartner der Lobbygruppe ist Ada Health.