BGH zweifelt an GlĂĽcksspiel-Verbot im Internet

Noch im vergangenen Jahr hatte der Bundesgerichtshof das Verbot von Glücksspielen im Internet bestätigt. Nun haben die Richter Zweifel. Der Grund: Der Sonderweg Schleswig-Holsteins beim Glücksspielrecht.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 8 Kommentare lesen
Lesezeit: 2 Min.
Von
  • dpa

Das Verbot von Glücksspielangeboten im Internet steht erneut auf dem Prüfstand. Der Bundesgerichtshof (BGH) zeigte in einer mündlichen Verhandlung am Donnerstag deutliche Zweifel, ob das weitgehende Verbot von Angeboten wie Online-Casinos nach dem Glücksspielstaatsvertrag (PDF-Datei) noch rechtmäßig ist. Eine Entscheidung soll im Januar verkündet werden.

Noch im vergangenen Jahr hatte der BGH das Glücksspiel-Verbot bestätigt. Inzwischen habe sich die Rechtslage aber geändert, sagte der Vorsitzende Richter Joachim Bornkamm. Grund sei, dass Schleswig-Holstein noch unter der alten Landesregierung aus CDU und FDP aus dem Glücksspielstaatsvertrag der Länder ausgestiegen ist. Seither gilt dort ein eigenes, deutlich liberaleres Glücksspielrecht.

"Das bereitet ein Problem, als dass die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hohe Anforderungen an die Mitgliedstaaten stellt", sagte Bornkamm. Soweit Glücksspiele im Internet verboten werden, müsse "Kohärenz" gewährleistet sein. Deshalb könnten Unterschiede zwischen den Bundesländern dazu führen, dass die Verbote europarechtswidrig sind und damit nicht angewendet werden dürfen. Die neue, SPD-geführte Regierung in Kiel hat bereits angekündigt, dass sie wieder zurück will zum gemeinsamen Staatsvertrag der Länder – doch das ist noch nicht umgesetzt.

Die staatliche Lotteriegesellschaft Nordrhein-Westfalens hatte einen Glücksspielanbieter aus Gibraltar verklagt. Dieser solle sein Angebot an Online-Poker und sonstigen Internet-Glücksspielen in Deutschland vom Markt nehmen, weil dies nach dem Glücksspielstaatsvertrag nicht zulässig sei.

„Es gibt kein kohärentes Internetverbot mehr, es gibt einen Flickenteppich“, sagte der Anwalt des Anbieters aus Gibraltar, Ronald Reichert. Der Anwalt der Westdeutschen Lotteriegesellschaft, Manfred Hecker, hielt dagegen: In Schleswig-Holstein könne nur eine lokale Erlaubnis erteilt werden. "Kann das dazu führen, dass die Ziele der Gesetzgebung in den restlichen 15 Bundesländern konterkariert werden?" Der BGH will sich für seine Entscheidung Zeit nehmen: Ein Verkündungstermin wurde für den 24. Januar 2013 bestimmt (Az. I ZR 171/10). (axk)