Bundesgerichtshof: Google muss seine Indizes nicht vorab zensieren

Google muss nach Ansicht des Bundesgerichtshofs Suchmaschineneinträge nicht vorab kontrollieren, sondern handeln, wenn es "Kenntnis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung erlangt hat".

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Bundesgerichtshof: Google muss seine Indizes nicht vorab zensieren

(Bild: Bundesgerichtshof)

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Von
  • Monika Ermert

Google kann nicht verpflichtet werden, seine Trefferlisten auf mögliche Persönlichkeitsverletzungen zu kontrollieren. Das hat nun der Bundesgerichtshof entschieden (VI ZR 489/16). Eine Vorabkontrolle würde Suchmaschinen praktisch unmöglich machen und die Internetnutzer angesichts der Inhalteflut im Netz hilflos dastehen lassen, meinen die Richter.

Geklagt hatte ein Ehepaar, das im Streit zwischen zwei verfeindeten Foren übel beleidigt wurde. Es hatte von Google verlangt, die Treffer aus dem Index zu löschen, in denen sie als "Arschkriecher", "Schwerstkriminelle", "kriminelle Schufte", "Terroristen", "Bande", "Stalker" und "krimineller Stalkerhaushalt" beschimpft wurden. Das Landgericht Köln hatte den Klägern im August 2015 Recht gegeben und eine Störerhaftung der Suchmaschine bestätigt (28 O 14/14). Das OLG hob dieses Urteil allerdings gut ein Jahr später wieder auf (15 U 173/15). Fast gleichzeitig hatte auch das OLG Karlsruhe eine Störerhaftung für Suchmaschinen in einem ähnlichen Fall verneint.

Anders als die Kollegen in Karlsruhe hatten die Kölner Richter die Revision zum BGH allerdings zugelassen. Der bestätigte nun, von einem Suchmaschinenbetreiber könne nicht erwartet werden, "dass er sich vergewissert, ob die von den Suchprogrammen aufgefundenen Inhalte rechtmäßig ins Internet eingestellt worden sind, bevor er diese auffindbar macht". Eine allgemeine Kontrollpflicht sei "praktisch kaum zu bewerkstelligen" und würde das Geschäftsmodell Suchmaschine "ernstlich in Frage stellen".

Handeln muss Google laut BGH dann, wenn das Unternehmen durch "konkrete Hinweise Kenntnis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung erlangt hat". Das sei in der vorliegenden Sache aber nicht der Fall gewesen. Die beanstandeten Äußerungen seien zwar "ausfallend scharf" gewesen, aber sie ständen im Zusammenhang mit der Rolle, die der Kläger in dem betreffenden Internetforum gespielt haben soll. Der Kläger war daran beteiligt, das Forum aufzusetzen.

Das Urteil soll demnächst im Volltext eim Bundesgerichtshof zum Abruf bereit stehen. (anw)