Gravenreuth gibt Tipps gegen Winchip-Abmahner

"Nur einen Teilbetrag zahlen ..." IDT tauscht unterdessen die Prozessoren um.

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Von
  • Andreas Stiller

Der als Serien-Abmahner bekannte Münchner Anwalt Freiherr v. Gravenreuth gibt Tipps, wie man sich bei Abmahnungen verhalten solle, um die teilweise immensen Anwaltkosten zu reduzieren: "Nur die Unterlassungserklärung abgeben, den Schadensersatz dem Grunde nach anerkennen, die Auskünfte erteilen, nur ein[en] Teilbetrag zahlen und warten[,] ob der Rest eingeklagt wird".

Hintergrund sind die Serien-Abmahnungen, die das Münchner Büro Dr. Weigl&Partner an deutsche Händler schickt, die mißbräuchlich das in Deutschland anderweitig belegte Markenzeichen "Winchip" für IDT-Prozessoren benutzt haben sollen. IDT tauscht inzwischen alle Winchip-Prozessoren gegen speziell für den deutschen Markt umgelabelte Versionen mit IDT-W2 bzw. W2A um (siehe auch die Webpage der abgemahnten Firma Kluware). Damit dürfte es für Weigl und Co schwierig werden, die verlangte Vernichtung der Prozessoren durchzusetzen.

Rechtlich ist die Sache besonders verworren, denn auch IDT hatte sich den Namen Winchip im DE-Markenblatt rechtskräftig am 28.4.98 eintragen lassen. Nun muß der Markeninhaber mit den älteren Rechten, Reinhard Rosé, zunächst die Aberkennung der Neueintragung einklagen. Diese Klage wurde am Freitag voriger Woche von der Münchner Anwaltskanzlei eingereicht. (as)