Internetüberwachung: Amnesty klagt gegen BND-Datenstaubsauger

Amnesty International hat mit der Gesellschaft für Freiheitsrechte Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz zur Beschränkung des Fernmeldegeheimnisses und die "strategische" TK-Überwachung eingereicht.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 4 Kommentare lesen
BND in Pullach

(Bild: dpa, Stephan Jansen/Archiv)

Lesezeit: 5 Min.
Inhaltsverzeichnis

Von einem "ganz besonderen Schritt, um die Menschenrechte in Deutschland und international zu schützen", sprach am Dienstag Andrea Berg, Abteilungsleiterin bei Amnesty International. Die Organisation sei beileibe kein Klagehansel, meinte sie. Nun habe man sich aber entschlossen, mit Unterstützung der neuen Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) vor das Bundesverfassungsgericht zu ziehen, um die ausufernde "strategische Fernmeldeüberwachung" durch den Bundesnachrichtendienst (BND) in die Schranken zu weisen.

Die Klage richtet sich gegen zahlreiche Paragrafen des sogenannten G10-Gesetzes, das dem BND umfangreiche Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis erlaubt, das in Artikel 10 Grundgesetz verankert ist. So darf der Auslandsgeheimdienst auf dieser Basis etwa einen Datenstaubsauger einsetzen, um den internationalen Telekommunikationsverkehr mithilfe bestimmter Suchbegriffe und sonstiger Selektoren zu durchforsten.

Das ursprünglich 1968 erlassene Gesetz wurde bereits mehrfach überarbeitet, zuletzt im Herbst 2015. Damit erhielt der BND die zusätzliche Kompetenz, mit der "strategischen" Überwachung auch gegen "Cybergefahren" vorgehen zu dürfen. Dieser Schritt hat ein Fenster geöffnet, um die Befugnisse neu von Karlsruhe prüfen lassen zu können.

Gegen das G10-Gesetz und den Datenstaubsauger hatten Journalisten Ende des vergangenen Jahrtausends bereits das erste Mal geklagt. Das Bundesverfassungsgericht wertete das Durchrastern des ins Ausland gehenden Telekommunikationsverkehrs damals noch im Grunde als rechtmäßig, die damalige rot-grüne Koalition erweiterte die BND-Kompetenzen 2001 als Reaktion auf das Urteil aus Karlsruhe von 1999 sogar noch.

Heute in Zeiten der umfassenden Digitalisierung und Online-Kommunikation lese sich der damalige Beschluss der obersten Verfassungshüter "beinahe niedlich", erklärte Matthias Bäcker bei der Präsentation der neuen Beschwerde in Berlin. Der Karlsruher Staatsrechtler hat die 64-seitige Klageschrift verfasst und blickte auf eine Zeit zurück, in der die Pullacher Agenten Telex-Verkehre, aber noch nicht einmal Faxe und E-Mails angemessen auswerten konnten.

Heute erfasse der BND mit der Internetkommunikation an großen Netzknoten auch unglaubliche Quantitäten an Metadaten und könne so "die erstaunlichsten Dinge herleiten", erläuterte der Jurist. Die Telekommunikation bilde mittlerweile die Basisinfrastruktur, auf der die unterschiedlichsten Dienste aufsetzten wie vernetzte Autos oder Haustechnik. Sie sei damit "viel bedeutsamer", aber auch "viel verwundbarer" als früher geworden. Damit könne eine anlasslose strategische Überwachung ohne konkrete Verdachtsmomente eigentlich nicht mehr oder allenfalls unter deutlich höheren Anforderungen legitimiert werden.

Die Klage richtet sich laut Bäcker auch gegen die kaum eingeschränkte "Überwachung von Ausländern". Der Schutz aus dem G10-Gesetz gelte nur für Deutsche, was Karlsruhe 1999 noch nicht zu beurteilen gehabt habe. Diesmal seien zwei Kläger beteiligt, die als Ausländer häufig miteinander oder mit deutschen Stellen kommunizierten. Argumentativ wolle man so auch bereits auf potenzielle künftige Verfahren gegen die jüngste Reform der BND-Befugnisse hinführen, die weder dem Ausspähen von Freunden etwa in EU-Ländern noch dem von Ausländern in Drittstaaten einen echten Riegel vorschiebe.

Die Beschwerdeführer greifen zudem weitere Punkte an, wonach der BND etwa Informationen an Sicherheitsbehörden im In- und Ausland unter sehr weiten und unspezifischen Voraussetzungen weitergegeben darf und Lücken in der Kontrolle des Geheimdienstes in einem Wust von Gremien verbleiben. Ferner geht es um die laschen Benachrichtigungspflichten, die der Geheimdienst schon mit Verweis auf das Staatswohl unterlaufen könne. Bäcker rechnet der Beschwerde insgesamt gute Chancen aus, da insbesondere die Hürden für den Einsatz des Datenstaubsaugers im Kampf gegen Cyberkriminalität viel zu niedrig angesetzt seien. Dies sei schon auf Basis des Urteils von 1999 nicht zu halten.

Der dem BND erteilte Blankoscheck sei "so nicht mehr tragfähig", konstatierte der Berliner Richter Ulf Buermeyer, der den Vorsitz über die vor einem Jahr gegründete, jetzt erstmals öffentlich auftretende GFF übernommen hat. Bei den gesetzlichen Grundlagen müsse nachgesteuert werden. Berührt werde mit dem "Kernbereich der Telekommunikationsfreiheit" eine der "zentralen Errungenschaften eines liberalen Rechtsstaats". Davon bleibe aktuell nicht viel übrig.

"Das Recht auf Privatsphäre hängt nicht vom Pass in der Tasche ab", erläuterte Berg die Klagemotivation von Amnesty. Zunehmend würden Angehörige anderer Staaten durch den BND-Staubsauger "diskriminiert", was nicht mit den universellen Recht auf Privatsphäre vereinbar sei. Gegen vergleichbare Praktiken des britischen GCHQ klage die Organisation mit vor dem Menschengerichtshof in Straßburg, in USA habe sie eine Beschwerde gegen das Spähgesetz Fisa vor den Supreme Court gebracht. (axk)