Keine Impressumspflicht für ausländische Diensteanbieter

Diensteanbieter mit Sitz außerhalb der EU müssen sich nicht an die Impressumspflicht halten. Dies gilt auch, wenn sie sich gezielt an Kunden in Deutschland richten.

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Von
  • Marzena Sicking

Nach einem aktuellen Urteil des Landgerichts Siegen (vom 09.07.13, Az.: 2 O 36/13) sind Diensteanbieter, deren Sitz sich außerhalb der EU befindet, nicht dazu verpflichtet, auf ihrer Website eine so genannte Anbieterkennzeichnung nach § 5 TMG vorzuhalten. Sie bleiben also von der Impressumspflicht verschont, selbst wenn sie ihre Angebote gezielt an Verbraucher in Deutschland richten.

In dem verhandelten Fall hatte ein in Deutschland ansässiger Veranstalter von Kreuzfahrten gegen einen Webseitenbetreiber geklagt. Dieser sollte die Nutzung der Domain nicht gestatten, sofern dort Reisedienstleistungen angeboten werden, ohne dass den Pflichtangaben nach § 5TMG nachgekommen wird. Demnach müssten dort Name und Anschrift des Diensteanbieters, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das der Diensteanbieter eingetragen ist, und die entsprechende Registernummer sowie die Umsatzsteueridentifikationsnummer leicht erkennbar und ständig verfügbar sein. Auf der betreffenden Seite fehlten die meisten dieser Angaben, denn der werbende Anbieter war in Ägypten ansässig und mit den hiesigen Vorschriften offenbar nicht vertraut.

Doch wie das Landgericht jetzt in seinem Urteil verkündete, muss er sich damit auch nicht beschäftigen, ein Unterlassungs- bzw. Schadenersatzanspruch gegen den ausländischen Wettbewerbers besteht nicht. Ausländische Diensteanbieter sind demnach aufgrund des in den §§ 2a, 3 TMG manifestierten Herkunftslandsprinzips nicht verpflichtet, die Anforderungen des § 5 TMG einzuhalten. Für inländische Aktivitäten sei ein einheitlicher Mindeststandard einzuhalten, in ausländische Aktivitäten dürfe grundsätzlich aber nicht eingegriffen werden, so die Richter. Es genüge, wenn die Werbung den Vorschriften des ausländischen Niederlassungsortes entspricht.

Entscheidend sei außerdem, dass der Vertragsschluss, den ein deutscher Verbraucher mit einem ägyptischen Anbieter über Dienste in Ägypten tätigt, dem ägyptischen Recht unterfällt. Hiesige Vorschriften seien nicht auf Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen anwendbar, wenn die Dienstleistung ausschließlich in einem anderen Staat erbracht wird als in dem, in dem der Verbraucher normalerweise ansässig ist. Fällt der Vertragsabschluss aber unter ägyptisches Recht, dann gilt dieses auch in Bezug auf die geforderten Verbraucherinformationsvorschriften. Desweiteren ist den Richtern zufolge auch zu beachten, dass die in §5 Nr.1 TMG geforderten Informationen auf deutsche Diensteanbieter zugeschnitten sind und es sie in dieser Form in einem Drittland unter Umständen gar nicht gibt und die Informationen daher auch nicht bereit gestellt werden können. ()