Metall auf Metall: Samplingstreit zwischen Kraftwerk und Moses P. geht vor den EuGH
In der dritten Runde geht der seit Jahren andauernde Streit über ein knapp zwei Sekunden langes Sample in einem Stück von Sabrina Setlur nun vor den Europäischen Gerichtshof. Der BGH hat da noch ein paar Fragen.
Der Rechtsstreit über ein zwei Sekunden langes Sample aus einem 1977 erschienenen Titel von "Kraftwerk" geht in der dritten Runde nun vor den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dazu dem EuGH Fragen zu einer Verletzung der Rechte des Tonträgerherstellers durch Sampling vorgelegt, teilte das oberste deutsche Gericht am Donnerstag mit (Az. I ZR 115/16).
Rhythmussequenz in "Nur mir"
In dem Verfahren geht es um eine kurze Rhythmussequenz aus dem Titel "Metall auf Metall" der deutschen Elektro-Pioniere Kraftwerk, die der Produzent Moses Pelham ohne Genehmigung in dem 1997 erschienenen StĂĽck "Nur mir" von Sabrina Setlur verwendet hatte. Dagegen hatte Kraftwerk-GrĂĽndungsmitglied Ralf HĂĽtter 2004 Klage eingereicht.
Der Fall hat seither schon den BGH und das Bundesverfassungsgericht beschäftigt. Die zentrale Frage ist, ob ein Sample ohne Weiteres verwendet werden darf, wenn daraus ein eigenständiges Werk wird. Der BGH hatte sich dazu in der ersten Runde zu einem "Ja, aber…" durchringen können und dies dann in der Wiedervorlage etwas präzisiert. Beide Male aber hieß es für Pelham: Er durfte nicht.
Pelham bleibt hart
Der Musiker, der in den 1990er Jahren mit dem Rödelheim Hartreim Projekt deutsche Rap-Geschichte geschrieben hat, zog schließlich vor das Bundesverfassungsgericht. Das entschied, der BGH habe in seinen Entscheidungen die Kunstfreiheit nicht ausreichend berücksichtigt, und schickte das Verfahren in die dritte Runde. In der landet das zweisekündige Sample nun vor dem EuGH.
Der BGH hat das Verfahren ausgesetzt und will vom EuGH wissen, wie die EU-Richtlinie zum Urheberrecht im Hinblick auf das Sampling auszulegen ist und ob das deutsche Urheberrecht in diesem Zusammenhang der Richtlinie widerspricht. Dem BGH stellt sich zunächst die Frage, ob ein Eingriff in das ausschließliche Vervielfältigungsrecht des Tonträgerherstellers vorliegt, wenn "kleinste Tonfetzen" übernommen werden, und ob es sich bei dem damit neu erstellten Tonträger rechtlich um eine Kopie handelt.
Siehe dazu auch:
- Analyse: Sampling-Urteil ist kein Freibrief
(vbr)