Musik auf Youtube: BGH legt Urheberrechtsstreit dem EuGH vor
Der Europäische Gerichtshof soll nun bewerten, ob die Veröffentlichung von Musikvideos eine Wiedergabe im Sinne des Urheberrechts ist.
Im Rechtsstreit um von Nutzern hochgeladene Musikvideos auf YouTube hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) hinzugezogen. Der EuGH soll bei der Klärung einiger Fragen helfen, die der BGH dem europäischen Gericht vorgelegt hat. Im Kern steht die Frage, ob die Veröffentlichung von Videos mit urheberrechtlich geschütztem Material, die Nutzer hochgeladen haben, eine "Wiedergabe" im Sinne der EU-Urheberrechtsrichtlinie ist – und ob Youtube dafür haftbar gemacht werden kann oder nicht (Az. I ZR 140/15).
In dem Rechtsstreit geht es um einige Videos mit Auftritten und Musik von Sarah Brightman, die Nutzer auf Youtube hochgeladen hatten. Dagegen hatte der Produzent der Musikerin geklagt. Er fordert von Youtube sowie der Konzernmutter Google Schadensersatz und will Youtube verpflichten, die Identität der Uploader preiszugeben. Youtube sieht sich als reinen Plattformbetreiber und beruft sich auf das Haftungsprivileg für Anbieter technischer Plattformen und Zugänge.
Zehn Jahre währender Streit
Der Rechtsstreit zieht sich bereits seit zehn Jahren hin. Das Hamburger Landgericht hatte Youtube zunächst dazu verurteilt, die Videos zu sperren. Zuletzt hatte auch das Oberlandesgericht Hamburg im Juli 2015 geurteilt, dass YouTube die unberechtigte Verbreitung auch für die Zukunft unterbinden muss, aber nicht selbst als Täter haftet. Plattformen wie Youtube müssten auch nicht sämtliche hochgeladenen Inhalte überwachen (Az. 5 U 175/10).
Die Karlsruher Richter wollen vom EuGH nun wissen, ob die Veröffentlichung auf Youtube als Wiedergabe zu bewerten ist, wenn Youtube damit zwar Werbeeinnahmen erzielt, aber keine konkrete Kenntnis vom Upload der geschützten Inhalte hat. Zugleich räume sich Youtube über die Nutzungsbedingungen eine Lizenz ein und weise beim Hochladen darauf hin, dass urheberrechtsverletzende Inhalte nicht eingestellt werden dürfen.
Darüber hinaus will der Bundesgerichtshof eine Einschätzung des EuGH, inwieweit sich Youtube auf das Haftungsprivileg für Hostinganbieter berufen kann und wie konkret die Kenntnisse einer rechtswidrigen Tätigkeit sein müssen, damit das Unternehmen handeln muss. (vbr)