Selbsternannter "E-Mail-Erfinder" verliert vor US-Gericht

Der Informatiker Shiva Ayyadurai behauptet, 1978 E-Mail erfunden zu haben. Die US-Webseite Techdirt wies das in groben Worten zurück. Ayyadurai klagte dagegen vor Gericht und hat nun verloren.

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Vier nordamerikanische Postfächer in ländlicher Umgebung

(Bild: Daniel AJ Sokolov)

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Recht flott ist das US-Portal Techdirt eine existenzbedrohende Verleumdungsklage losgeworden. Der Informatiker Shiva Ayyadurai hatte Techdirt Anfang des Jahres auf 15 Millionen US-Dollar verklagt und ist am Mittwoch damit gescheitert. Ayyadurai behauptet, 1978 im Alter von 14 Jahren E-Mail erfunden zu haben. Mehrere Beiträge auf Techdirt wiesen diese Behauptung zurück. Dabei befleißigten sich die Urheber abfälliger Bemerkungen und unvorteilhafter Zuschreibungen.

Shiva Ayyadurai muss sich Techdirts Beiträge gefallen lassen.

(Bild: Shiva Ayyadurai)

Ironischer Weise hat ihnen diese zweifelhafte Ausdrucksweise sogar vor Gericht geholfen. Das klageabweisende Urteil führt aus, dass der Vorwurf der Verleumdung nach dem anzuwendenden Recht des US-Staates Massachusetts unter anderem den Nachweis erfordere, dass Fakten falsch dargestellt würden. Das Gericht wertete die nämlichen Beiträge aber als persönliche Meinung über eine Person des öffentlichen Lebens, nicht als Darlegung von Fakten.

Die derbe Wortwahl wertete das Gericht als Hinweis darauf, dass es sich um den Ausdruck persönliche Meinung handle. Und bei persönlicher Meinung gehe es gerade nicht um Fakten, weshalb der Nachweis falscher Darstellung von Fakten unmöglich sei. Außerdem gäbe es verschiedene Definitionen von "E-Mail", weshalb es gar nicht möglich sei, den wahren ersten Erfinder zu bestimmen.

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Zur E-Mail-Geschichte:

Neben Verleumdung hatte Ayyadurai auch die Vorwürfe der Vorsätzlichen Störung voraussichtlicher wirtschaftlicher Vorteile sowie der Vorsätzlichen Zufügung emotionalen Leids erhoben. Beide Vorbringen wurden abgewiesen.

Für die erste Anschuldigung hätte der Kläger unter anderem ein sittenwidriges Motiv auf Seiten der Beklagten nachweisen müssen, was laut Urteil der Klageschrift nicht zu entnehmen ist. Die zweite Anschuldigung erfordere "extremes und ungeheuerliches Verhalten" der Beklagten, was ebenfalls nicht gegeben sei. Dem Antrag des Kläger, seine Klageschrift nachträglich abändern zu dürfen, trat das Gericht nicht näher. Eine Berufung ist allerdings möglich.

(ds)