Die E-Rechnungspflicht aus rechtlicher Sicht

Die Pflicht, gesetzeskonforme E-Rechnungen zu verarbeiten und auszustellen, birgt für Selbstständige, Freiberufler und Firmen einige rechtliche Wenns und Abers.

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, KI, Collage c’t

(Bild: KI, Collage c’t)

Lesezeit: 11 Min.
Von
  • Harald BĂĽring
Inhaltsverzeichnis

Das im März 2024 verkündete deutsche Wachstumschancengesetz, das am 1. Januar 2025 in Kraft tritt, macht in Artikel 23 die "elektronische Rechnung" (kurz E-Rechnung) zum verbindlichen Standard für Abrechnungen im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen in Deutschland.

Der Artikel ändert insbesondere § 14 des Umsatzsteuergesetzes (UStG), in dem es um das Ausstellen von Rechnungen geht. Mit der Pflicht zur elektronischen Rechnung ist der deutsche Gesetzgeber dem Beispiel anderer EU-Mitgliedstaaten sowie einiger Drittländer gefolgt. Die Konsequenz: Alle Unternehmen müssen mit Beginn des Jahres 2025 in der Lage sein, E-Rechnungen von anderen inländischen Unternehmen zu empfangen.

c't kompakt
  • Der deutsche Gesetzgeber hat im Wachstumschancengesetz Ă„nderungen zum Umsatzsteuergesetz (UStG) verankert, welche die sogenannte E-Rechnung im Geschäftsverkehr verbindlich vorsehen.
  • Eine E-Rechnung im Sinne des Gesetzes muss einem vorgegebenen strukturierten Datenformat gemäß EN 16931 entsprechen, das eine rein elektronische Verarbeitung ohne Medienbruch ermöglicht.
  • Ab dem kommenden Jahr unterscheidet man im Geschäftsverkehr nur noch der Norm entsprechende "elektronische" Rechnungen und "sonstige" Rechnungen. Zu den "Sonstigen" gehören neben papiernen Rechnungsdokumenten auch solche, die als Scans, Text- und einfache PDF-Dateien vorliegen.
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Grundsätzlich haben sie auch die Pflicht, Rechnungen an andere Unternehmen nur noch als E-Rechnungen auszustellen und zu verschicken. Dafür räumt der Gesetzgeber ihnen aber abhängig von ihrem Vorjahresumsatz und der verwendeten Rechnungsform Umstellungsfristen über den Jahresbeginn 2025 hinaus ein.

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