Rechtliche Herausforderungen bei der Umsetzung von Microservices

Seite 3: Für eine transparente Übertragung von Nutzungsrechten sorgen

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Gerne wird vergessen, wie es sich mit der Übertragung von Nutzungsrechten verhält: Auftragnehmer gehen davon aus, dass sie einfache Nutzungsrechte übertragen, Auftraggeber denken, sie erwerben aufgrund der bezahlten Auftragsarbeit exklusive Nutzungsrechte. Eigentlich möchten Entwickler das Produkt jedoch anschließend gern weitervermarkten. Ohne eine Regelung zur Übertragung der Nutzungsrechte, greift die Zweckübertragungslehre gemäß § 31 Absatz 5 UrhG (Urhebergesetz), die danach fragt, welche Rechteübertragung zur Vertragserfüllung erforderlich ist.

Dieser wichtige Aspekt sollte nicht dem Zufall überlassen werden. Stattdessen sollten die Vertragsparteien gemeinsam und detailliert vereinbaren, zu welchem Zweck die Software erworben wird und welche Nutzungs- und Verwertungsrechte den Auftraggebern an der Software und gegebenenfalls sonstigen Leistungen zu welchem Zeitpunkt übertragen werden.

Unter welchen Umständen können sich Partner vom Vertrag lösen? Im Sinne einer effektiven Planungs- und Kostenkontrolle sollten sich die Vertragsparteien auf ein Kündigungsrecht zum Ende eines jeden Sprints einigen. In dem Zusammenhang können die Vertragsparteien auch eine sogenannte Escrow-Klausel vereinbaren, aus der hervorgeht, wo beziehungsweise bei wem (sog. Escrow-Agent) der aktuelle Quellcode hinterlegt wird, damit sichergestellt ist, dass ein anderer Dienstleister das Projekt im Falle einer Kündigung finalisieren kann.

Vorsicht ist beim Umgang mit Open-Source-Software geboten. Wer für Teile eines einzelnen
Microservices oder für ein Gesamtsystem auf Open-Source-Komponenten zurückgreift, hat den sogenannten viralen Effekt von Open-Source-Lizenzen zu berücksichtigen. Er kann beispielsweise besagen, dass der jeweilige Quellcode nur verändert werden darf, wenn das Ergebnis ausschließlich unter der gleichen Lizenz weiterverbreitet wird und somit auch künftig der Öffentlichkeit zur Verfügung steht.

Das Landgericht Berlin hat 2011 etwa entschieden, dass die Gesamtheit der Programme auf einem Router, die durch die Verknüpfung eines Linux-Kernels mit weiteren, proprietären Programmen auf derselben Hardware entsteht, als "Sammelwerk" zu betrachten ist. Damit entfällt aufgrund der "Copyleft"-Klausel der GPL auch der Schutz der proprietären Teile der gesamten Firmware.

Datenschutzrechtliche Aspekte müssen vor allem Auftraggeber berücksichtigen, da sie in der Regel den jeweiligen Microservice auch nutzen werden. Als solcher sollten sie jedoch darauf hinwirken, dass Auftragnehmer zum Beispiel das datenschutzrechtliche Grundprinzip "Privacy by Design" (Datenschutz durch Technikgestaltung) im Rahmen der Entwicklung nach Möglichkeit umsetzen.