Rechtliche Pflichten im Zuge einer Softwareauslieferung

Seite 3: Fazit

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Mit dem Abschluss der Softwareentwicklung und deren Verkauf oder sonstigen Überlassung an Dritte und dem Ende der Gewährleistungs- oder Garantiezeit endet die Pflicht des Softwareherstellers für die Sicherheit seines Produkts nicht. Er muss vielmehr beobachten, wie dieses eingesetzt wird. Kommt es zu Fehlanwendungen muss er hiervor warnen, wenn dadurch Gefahren entstehen. Liegen (kritische) Softwarefehler vor, die einen Schaden verursachen können, sind Bugs zu beseitigen und Patches bereitzustellen.

Auch Verwender von Software müssen hier ihren Pflichten nachkommen. Es genügt nicht, sich auf die Hersteller und Bugfixes und dergleichen zu verlassen. Beim kommerziellen Einsatz von Software
besteht die Pflicht, entsprechende Veröffentlichungen seitens der Softwarehersteller zu verfolgen und zu beachten. Software-Updates und dergleichen sind zeitnah aufzuspielen. Je kritischer und sicherheitsrelevanter der Einsatz von Software ist, desto höher sind hier die Anforderungen.

Tobias Haar, LL.M.,
ist Rechtsanwalt bei Vogel & Partner, Karlsruhe.
(ane)