Opt-out: Wie der Widerspruch bei der elektronischen Patientenakte möglich ist

Ab 2025 erhalten alle, die nicht widersprechen, automatisch eine elektronische Patientenakte. Doch wie kann man sich von der "ePA für alle" abmelden?

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Person an einem Laptop

(Bild: Bits And Splits/Shutterstock.com)

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Inhaltsverzeichnis

Viele gesetzlichen Krankenkassen haben ihre Versicherten inzwischen über die elektronische Patientenakte (ePA) für alle informiert – bei manchen Versicherungen erfolgt die Aufklärung im Oktober oder November. Mit der ePA soll der Austausch von Informationen zwischen Ärzten, Krankenhäusern und anderen Gesundheitsdienstleistern erleichtert werden. Zu den Daten, die dort perspektivisch in Mengen gesammelt werden sollen, gehören unter anderem Arztberichte, Befundberichte und Medikationspläne.

Seit 2021 kann jeder gesetzlich Versicherte eine ePA bei seiner Krankenkasse beantragen. Das geht inzwischen auch mit der Online-Ausweisfunktion des elektronischen Personalausweises oder der elektronischen Gesundheitskarte und der zugehörigen PIN. Die Krankenkassen sind gesetzlich verpflichtet, allen Versicherten eine ePA anzubieten. Bisher haben die elektronische Patientenakte rund 1,5 Millionen Menschen (Stand 11. September 2024), 200.000 mehr als noch im Mai. Das geht aus dem Dashboard der künftigen Digitalagentur Gesundheit hervor.

Die ePA für alle ist im Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (DigiG) geregelt. Dort ist auch festgelegt, dass Versicherte der Anlage einer ePA widersprechen können. Dieser Widerspruch ist jederzeit und ohne Angabe von Gründen möglich. Auch nach dem Anlegen der ePA ist ein Widerspruch noch möglich. Kinder ab 15 Jahren müssen selbst widersprechen.

Laut DigiG sollen Patienten, die der ePA widersprechen, nicht benachteiligt werden. Außerdem soll der Widerspruch nicht nur für die gesamte ePA, sondern über die Nutzeroberfläche der elektronischen Patientenakte auch für einzelne Dokumente möglich sein.

Sie können auf verschiedene Weisen dem Anlegen einer elektronischen Patientenakte widersprechen. Sie können dazu in die Filiale Ihrer Krankenkasse gehen, oder einen Widerspruch über den Postweg versenden. Die verschiedenen Krankenkassen müssen den Widerspruch niedrigschwellig ermöglichen. In der Regel nehmen die Krankenkassen die Widersprüche bereits entgegen.

Sie können auch digital widersprechen, etwa über die Service-Apps der Krankenkassen. Ein Teil der Krankenkassen, wie die Techniker, verschickt als Brief auch ein Einmal-Kennwort für den Widerspruch.
Hier finden Sie im Folgenden auch eine Liste mit zusätzlichen Widerspruchsformularen der verschiedenen Krankenkassen, die wir stetig erweitern.

Bei den übrigen Krankenkassen funktioniert der Widerspruch über den Postweg, in der Filiale, über das Hochladen eines Widerspruchs und ähnliche Möglichkeiten. Einzelne Krankenkassen gaben an, den Widerspruch noch nicht in ihren Systemen speichern zu können. In der Regel ist die Angabe der Krankenversichertennummer oder einem Teil selbiger erforderlich.

Nicht bei allen Krankenkassen waren Informationen auffindbar, es kann allerdings sein, dass es dennoch einen Link für ein Widerspruchsformular gibt, das beispielsweise in einem Informationsschreiben verlinkt wurde.

Bei den privaten Krankenversicherungen entscheidet jedes Unternehmen individuell, ob es seinen Versicherten eine ePA anbietet. "Erste Unternehmen sind bereits im letzten Jahr mit GesundheitsID, E-Rezept und elektronischer Patientenakte gestartet", heißt es von einem Sprecher des Verbands der privaten Krankenversicherungen. Ab Anfang 2025 werden die meisten Privatversicherten eine ePA nutzen können, sie sind jedoch nicht dazu verpflichtet. Bei Privatversicherten ist nach aktuellem Stand, im Gegensatz zu den gesetzlich Versicherten, jedoch noch keine Datenweitergabe an das Forschungsdatenzentrum Gesundheit vorgesehen. Dazu gibt es bisher keine gesetzliche Grundlage.

Einige Krankenkassen, etwa die AOKs, nehmen bereits seit Inkfrafttreten des Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (DigiG) Ende März Widersprüche von Versicherten gegen die elektronische Patientenakte, die alle ab Anfang 2025 automatisch erhalten sollen, entgegen.

Datenschützer üben starke Kritik an der Umstellung auf das Opt-out, andere sehen in der "Opt-out-ePA" eine Entmündigung des Bürgers. Denn wer sie nicht will, muss erst widersprechen. Mit der ePA für alle kommt Krankenkassen eine große Verantwortung zu. Sie hüten die schützenswertesten Daten und müssen gleichzeitig sicherstellen, dass Patienten auch genügend über die Widerspruchsmöglichkeiten informiert werden.

Erst kürzlich hat der noch amtierende Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationssicherheit, Ulrich Kelber, die Krankenkassen in einem Schreiben vor einer Herabsenkung des Sicherheitsniveaus gewarnt und Hinweise gegeben. Nach einem Beschluss der Datenschutzkonferenz sollten Versicherte kein niedrigeres Vertrauensniveau zur Authentifizierung wählen können. "Aus Artikel 32 DSGVO ergibt sich jedoch das Erfordernis, den Zugriff auf Gesundheitsdaten in der Telematikinfrastruktur so abzusichern, dass dieser erst möglich ist, nachdem eine Authentifizierung mit dem Vertrauensniveau 'hoch' stattgefunden hat", erklärte Kelber in dem Schreiben. Zudem kündigte Kelber an, die Sicherheit der ePAs der Krankenkassen zu überprüfen.

Hinweis: Da Leser regelmäßig nach der Widerspruchsmöglichkeit bei der für 2025 geplanten elektronischen Patientenakte fragen, haben wir in diesem Artikel die aktuellen Erkenntnisse zusammengefasst. Sobald mehr bekannt ist, wird dieser Artikel aktualisiert. Teilen Sie uns gerne Ihre bisherigen Erfahrungen mit oder Links zu Online-Formularen für den Widerspruch mit, die weiter oben im Artikel nicht gelistet sind. An dieser Stelle möchten wir Ihnen für die bisherigen Hinweise und Links danken.

Update

Links zu den Krankenkassen mit Widerspruchsformularen ergänzt.

(mack)