Abmahnsichere Geschäfts-E-Mail

Seite 15: Gefahren bei Unterlassung

Inhaltsverzeichnis

Gefahren bei Unterlassung

Grundsätzlich hat jeder betroffene Kaufmann die Vorgaben zu beachten, die abhängig von der Rechtsform seiner Firma für ihn gelten. Wer die genannten Angaben nicht in seine Geschäfts-E-Mails aufnimmt, setzt sich zweierlei Gefahr aus:

1) Zum Durchsetzen der genannten Formanforderungen kann das Registergericht etwa gegen eine GmbH ein Zwangsgeld von bis zu 5000 Euro festsetzen.

2) Die unzureichende Information von Geschäftspartnern lässt sich als Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht (UWG) auslegen. Abzocker könnten daher die Versender von E-Mail ohne die genannten Angaben mit einer Abmahnung und daran geknüpfter Anwaltsgebühr verunsichern. Zwar sind sich Juristen mehrheitlich einig, dass hierbei kein Verstoß gegen das UWG vorliegt, eine verbindliche Entscheidung steht jedoch noch aus.