Auch Geschenke von Dritten sind steuerpflichtig

Es kommt nicht darauf an, wer das Geld überreicht, sondern aus welchem Anlass es fließt. Hat es etwas mit dem Job zu tun, handelt es sich eventuell um steuerpflichtigen Lohn.

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Von
  • Marzena Sicking

Zum Arbeitslohn gehören laut § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG Gehälter, Löhne, Gratifikationen und Tantiemen sowie andere Vorteile, die dem Arbeitnehmer in Zusammenhang mit seiner Arbeit gewährt werden. Von wem die Vorteile oder Geschenke überreicht werden, ist hingegen nicht entscheidend. So jedenfalls kann man das aktuelle Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf verstehen (Urteil vom 4. August, Az. 8 K 2652/09 E).

Geklagt hatte ein Produktmanager, der bei einer GmbH angestellt war. Deren Muttergesellschaft hatte sämtliche Anteile an der GmbH verkauft. Der Kläger erhielt kurz darauf einen Scheck über 5.200 Euro und ein Begleitschreiben der Muttergesellschaft, in dem es hießt, man schenke ihm diese Summe aus Anlass des Verkaufs der Anteile. Ausdrücklich wurde in diesem Schreiben darauf hingewiesen, dass es sich nicht mehr um eine mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehende Zuwendung handle. Das Finanzamt sah das Geschenk dennoch als steuerpflichtigen Arbeitslohn an, wogegen der Mann klagte.

Vor dem 8. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf scheiterte er allerdings mit seiner Klage, das Gericht hat vielmehr die Auffassung des Finanzamts bestätigt. Zur Begründung hieß es, dass auch die Zuwendung eines Dritten durchaus ein steuerpflichtiger Arbeitslohn sein kann.

Zwar hat die (Ex-)Muttergesellschaft explizit darauf hingewiesen, dass die Schenkung eben nicht in diesem Zusammenhang gesehen werden dürfe. Doch die Richter wollten das nicht anerkennen. Die objektiven Umstände der Zuwendung würden darauf hindeuten, dass diese in Anerkennung der vom Kläger geleisteten Arbeit erfolgt sei. Die subjektive Einschätzung des Unternehmens, es handele sich um eine Schenkung, sei nicht ausschlaggebend.

Ebenso war es ohne größere Bedeutung, dass der Mann eigentlich in der GmbH und nicht in besagtem Mutterhaus gearbeitet hat. Denn nach Ansicht des Gerichts, können auch eine freiwillige Leistung von Dritten ein Arbeitslohn sein. Insbesondere, wenn kein Zweifel daran besteht, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht. (masi)