Geschenke vom Chef: Was ist wirklich steuerfrei?

Will der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter keine Gehaltserhöhung geben, kann er als Alternative zu anderen Arbeitgeberleistungen greifen. In einem bestimmten Rahmen bleiben diese sogar steuerfrei.

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Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Kleine Geschenke erhalten nicht nur die Freundschaft, sondern auch die Motivation der Mitarbeiter. Allerdings sollten diese Zuwendungen nicht in Form von Bargeld, sondern als Sachzuwendung überreicht werden und einen Wert von 40 Euro inklusive Mehrwertsteuer nicht überschreiten, sonst müssen sie versteuert werden. Als Anlaß können besondere persönliche Ereignisse dienen, wie Geburtstag, Hochzeit, Geburt eines Kindes, rundes Jubiläum der Betriebszugehörigkeit u.ä.

Wer Waren produziert oder Dienstleistungen anbietet, kann seinen Mitarbeitern eine Zuwendung in Form von dazugehörigen Rabatten zukommen lassen. Wichtig ist, dass die Waren oder Dienstleistungen nicht extra für die Mitarbeiter hergestellt oder angeboten werden, sondern dass es sich um Waren handelt, die die Firma auch regulär in ihrem Sortiment hat.

Ebenfalls steuerfrei ist es, wenn der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern Getränke kostenlos oder verbilligt zur Verfügung stellt. Wer schon mal in einer Firma gearbeitet hat, in der man sich komplett selbst versorgen muss, wird diese Zuwendung zu schätzen wissen, denn sie spart über den Monat hinweg tatsächlich einiges an Geld.

Eine weitere Möglichkeit, den Mitarbeiter steuerfrei zu belohnen, ist es, ihm IT-Equipement, das Eigentum der Firma ist, auch zur privaten Nutzung zur Verfügung zu stellen, beispielsweise das Firmen-Laptop oder Handy. Auch die Kosten für den Internetzugang darf der Arbeitgeber steuerfrei ersetzen.

Auch darf sich der Arbeitgeber sozial zeigen und dem Arbeitnehmer Beihilfen von bis zu 600 Euro im Jahr steuerfrei überweisen. Diese Beihilfen setzen aber tatsächlich einen entsprechenden Fall voraus. Das heisst, der Mitarbeiter muss nachweislich in Not sein, beispielsweise durch eigene Krankheit oder Tod eines Angehörigen, Sturmschäden am Haus u.ä. Dies muss gegenüber dem Finanzamt nachgewiesen werden können.

Hat der Mitarbeiter Kinder, kann der Arbeitgeber die Unterbringung der Kleinen mitfinanzieren. Dieser steuerfreie Zuschuss gilt aber nur, solange die Kinder nicht schulpflichtig sind, also nur für Krippen und Kindergärten.

Auch Darlehen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gewährt, bleiben unter gewissen Voraussetzungen steuerfrei.

Bitte beachten Sie. Dieser Text dient nur der allgemeinen Information und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Rechtsgültigkeit. Sollten Sie Fragen zu steuerbegünstigten Arbeitgeberleistungen haben, sollten Sie sich aufgrund der komplexen Materie unbedingt an Ihren Steuerberater wenden. (Marzena Sicking) / (map)
(masi)