Volle Entfernungspauschale nur bei Hin- und Rückfahrt

Auch wenn der Gesetzeswortlaut Raum für andere Interpretationen lässt: Wer die volle Entfernungspauschale will, muss Hin- und Rückweg zurücklegen.

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Lesezeit: 3 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg stritt ein Arbeitnehmer mit dem Finanzamt darüber, ob die Entfernungspauschale für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in voller Höhe auch für solche Tage gilt, an denen nur eine Hin- oder Rückfahrt unternommen wurde.

Er hatte in seinen Steuererklärungen für die Jahre 2004 bis 2007 jeweils Werbungskosten in Höhe von 1.794 Euro geltend gemacht. Dabei setzte er die Entfernungspauschale für 230 Arbeitstage im Jahr an. Für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte stand dem Arbeitnehmer ein Firmenwagen zur Verfügung, den er auch privat nutzen durfte. Die Versteuerung des geldwerten Vorteils erfolgte nach den tatsächlichen Kosten. Für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzte der Kläger aber auch seinen privaten PKW.

Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung stellte das Finanzamt fest, dass der Mann an bestimmten Tagen nur eine einfache Hinfahrt zur Arbeitsstätte bzw. eine Rückfahrt zur Wohnung durchgeführt hatte. An diesen Tagen war er entweder noch auf eine Dienstreise gegangen oder von einer solchen zurückgekehrt und hatte die Fahrt von bzw. nach Hause deshalb auch nur einmal unternommen. Der Prüfer war der Auffassung, dass die Entfernungspauschale für diese Arbeitstage auch nur zur Hälfte berücksichtigt werden dürfe.

Gegen den entsprechend geänderten Einkommenssteuerbescheid wehrte sich der Arbeitnehmer vor Gericht. Seine Argumentation: Die Geltendmachung der Entfernungspauschale setze keine tatsächlich vorgenommenen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mehr voraus, sondern lediglich das Aufsuchen der Arbeitsstätte voraus.

Das Gericht wies seine Klage jedoch ab. Das Finanzamt sei zu Recht davon ausgegangen, dass der Arbeitnehmer an Arbeitstagen, an denen er nur einen einfachen Weg zurückgelegt hat, auch nur den Abzug der halben Entfernungspauschale verlangen kann. Der Abzug der vollen Entfernungspauschale setze voraus, dass der Arbeitnehmer an einem Arbeitstag den Weg von der Wohnung zu seiner Arbeitsstätte und von dort wieder zurück zu seiner Wohnung zurücklegt hat. Legt der Steuerpflichtige den Hin- und Rückweg an unterschiedlichen Tagen zurück, kann er die Entfernungspauschale für den jeweiligen Tag auch nur zur Hälfte geltend machen. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht aus § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG. Darin heißt es zwar, dass die Entfernungspauschale für jeden Arbeitstag anzusetzen ist, an dem der Arbeitnehmer die regelmäßige Arbeitsstätte "aufsucht". Doch diese Formulierung verdeutliche nur, dass es nicht darauf ankomme, auf welche Weise der Arbeitnehmer den Weg zur Arbeitsstätte zurücklegt (z.B. eigenes Fahrzeug oder öffentliche Verkehrsmittel). Es werde aber nicht in Frage gestellt, dass der Hin- und Rückweg zurückgelegt werden müsse (Urteil vom 20.6.2012, Az.: 7 K 4440/10). (gs)
(masi)