Befristete Arbeitsverträge ohne Pflicht auf Übernahme

Ein befristeter Arbeitsvertrag bleibt befristet. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die besetzte Stelle nach Ablauf des Vertrages wegfällt oder neu besetzt wird. Das hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz jetzt bestätigt.

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Von
  • Marzena Sicking

Es liegt in der Natur eines befristeten Arbeitsvertrages, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach dessen Ende ohne weitere Komplikationen voneinander trennen können. Um einen Missbrauch vorzubeugen, hat der Gesetzgeber der Verlängerung eines solchen Vertrages klare Grenzen gesetzt. Der Arbeitgeber soll sich irgendwann entscheiden, ob er den Mitarbeiter nun dauerhaft halten will oder nicht. Die Entscheidung kann dabei auch negativ ausfallen.

Das hat jetzt auch das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem aktuell veröffentlichten Urteil bestätigt. Demnach hat ein Mitarbeiter keinen Anspruch darauf, unbefristet übernommen zu werden, wenn ein befristeter Arbeitsvertrag ausläuft. Das gilt auch dann, wenn die Stelle nicht abgeschafft, sondern einfach nur mit einem anderen Beschäftigten besetzt wird (Az.: 9 Sa 193/10).

Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, der – wie es heute oftmals üblich ist – zunächst nur ein befristeter Arbeitsvertrag angeboten wurde. Dieser wurde von ihrem Arbeitgeber noch zweimal verlängert. Eine weitere Verlängerung ist aufgrund der gesetzlichen Lage nicht möglich. Da ihr Chef offenbar mit ihrer Arbeit zufrieden war – sonst hätte er den Vertrag ja nicht zwei Mal verlängert – ging die Frau davon aus, dass sie nun einen unbefristeten Anstellungsvertrag erhalten werde. Stattdessen ließ ihr Arbeitgeber sie gehen und besetzte die Stelle mit einem anderen Mitarbeiter.

Da die Position noch vorhanden war, vertrat die Frau vor Gericht die Auffassung, dass ihr jetzt ein unbefristeter Arbeitsvertrag zugestanden hätte. Doch sie wurde von den Richtern enttäuscht: Diese bestätigten vielmehr, dass es dem Arbeitgeber freistehe, zu entscheiden, ob er nach dem Ende eines befristeten Arbeitsverhältnisses die Stelle unbefristet besetzen möchte. Auch liege es in seinem Ermessen, sich für einen neuen Mitarbeiter zu entscheiden. Rechte des bislang beschäftigten Mitarbeiters werden dadurch nicht verletzt, so das Gericht. (Marzena Sicking) / (map)
(masi)