Besteuerung von Erstattungszinsen: Experten empfehlen Einspruch

Die Frage um die Versteuerung von Erstattungszinsen ist nicht abschließend geklärt. Wer kein Geld verlieren möchte, sollte sich die Chance auf Korrektur offen halten.

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Lesezeit: 1 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Wenn ein Steuerzahler Geld vom Finanzamt zurückbekommt, ist das ersteinmal ein Grund zur Freude. Allerdings hält der Fiskus da schon wieder die Hand auf und verlangt, dass die sich daraus ergebenden Nachzahlungszinsen versteuert werden. Das dürfe nicht sein, hat der Bundesfinanzhof entschieden. Die Erstattungszinsen unterliegen nicht der Einkommenssteuer. Tun sie doch sagte der Gesetzgeber und hebelte das Urteil mit einer neuen gesetzlichen Regelung einfach aus. Die ist aber lückenhaft und deshalb vielleicht gar nicht rechtens, entschied im November 2011 das Finanzgericht Münster. Dieses hatte die Regelung vorher aber für verfassungsgemäß befunden. In beiden Fällen wurde eine Revision vor dem Bundesfinanzhof zugelassen.

Die Sache ist also noch lange nicht ausgestanden und weil sie außerdem auch sehr kompliziert ist, wagen selbst Experten keine Prognose zum Ausgang des Verfahrens. Sollte der Bundesfinanzhof sich auf die Seite der Steuerzahler stellen, ist eine Korrektur der bereits ergangenen Steuerbescheide kaum noch möglich.

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DstV) empfiehlt Bürgern und Unternehmern, die von der Frage nach der Besteuerung der Erstattungszinsen betroffen sind, die entsprechenden Steuerbescheide bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs mit einem Rechtsbehelf, sprich einem Einspruch gegen den Bescheid, offen zu halten. Der Aufwand kann sich durchaus lohnen, denn die Besteuerung geht ganz schön ins Geld: Das Finanzamt verlangt bei den Erstattungszinsen eine Abgeltungsteuer von 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag und bei Kirchenmitgliedern auch noch die entsprechende Kirchensteuer. (masi)