Rückstellungen für die Prüfung

Wenn ein Unternehmen seinen Jahresabschluss prüfen lassen muss, sind dafür Rückstellungen zu bilden. Ob dies auch bei einer freiwilligen Prüfung der Fall ist, wurde jetzt vor Gericht geklärt.

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Von
  • Marzena Sicking

Unternehmen, die verpflichtet sind, ihren Jahresabschluss durch einem Wirtschaftsprüfer kontrollieren zu lassen, müssen dafür Rückstellungen bilden. Wie der Bund der Steuerzahler erklärt, hat das für die betroffene Firma durchaus auch Vorteile: Die Rückstellung mindert den Gewinn und somit müssen weniger Steuern gezahlt werden. Ob die Pflicht zur Rückstellung auch für Unternehmen gilt, die sich freiwillig zu einer Prüfung verpflichtet haben, wurde nun vor dem Niedersächsischen Finanzgericht geklärt.

Geklagt hatte eine Kommanditgesellschaft, die im Einzelhandel tätig ist und mit einem Gesellschaftsvertrag gegründet wurde. In diesem heißt es, dass die Geschäftsführung den Jahresabschluss jeweils bis zum 15. Mai des nachfolgenden Geschäftsjahres aufzustellen habe. Der Jahresabschluss sei von einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater zu prüfen. Anhand seines Berichts werde die Gesellschafterversammlung dann den Jahresabschluss feststellen.

Die Firma bildete in ihren Bilanzen jeweils eine Rückstellung zur Prüfung ihres Jahresabschlusses ab. Das Finanzamt nahm dies zunächst hin, doch bei einer Betriebsprüfung wurde dies bemängelt. Der Betriebsprüfer lehnte die Anerkennung mit der Begründung ab, dass nur die Aufwendungen für eine Prüfung berücksichtigt werden können, zu denen das Unternehmen durch den Gesetzgeber verpflichtet worden ist. Werde die Prüfung lediglich im Gesellschaftsvertrag – oder in Verträgen mit Dritten – festgeschrieben, könnten die die dazugehörigen Kosten nicht zurückgestellt werden.

Dieser Auffassung folgte jetzt auch das Niedersächsische Finanzgericht und stelle fest, dass es sich hierbei nur um eine geschäftsinterne Regelung und keine Verpflichtung handle und deshalb auch keine Rückstellungen gebildet werden können (Az: 14 K 229/09). Abschließend geklärt ist die Frage allerdings trotzdem noch nicht: gegen das Urteil haben die Betroffenen Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Aktenzeichen: IV R 26/11). (masi)