Zinsen auf Steuererstattungen wieder steuerpflichtig

Die Frage, ob die Besteuerung von Zinsen, die der Fiskus auf Steuererstattungen zahlt, rechtens ist, hat das Finanzgericht Münster in einem aktuellen Urteil bejaht. Nun wird es wohl zu einer Revision vor dem Bundesfinanzhof kommen.

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Von
  • Marzena Sicking

Die durch das Jahressteuergesetz 2010 rückwirkend angeordnete Besteuerung von Zinsen, die der Fiskus auf Steuererstattungen zahlt, ist nach Ansicht des 5. Senates des Finanzgerichts Münster verfassungsgemäß. Das geht aus einem Urteil vom 16. Dezember 2010 hervor, das jetzt veröffentlicht wurde (Az.: 5 K 3626/03 E).

Bei der Klage ging es um den Fall eines Steuerzahlers, der vom Finanzamt aufgrund von Einkommensteuererstattungen sogenannte Erstattungszinsen (§ 233a AO) erhalten hatte. Zugleich forderte der Fiskus allerdings auch Nachzahlungszinsen. Die waren aufgrund von Steuerforderungen aus anderen Jahren "aufgelaufen". Der Kläger vertrat nun die Meinung, dass entweder die Erstattungszinsen steuerfrei oder aber die Nachzahlungszinsen steuerlich absetzbar sein müssten.

Diese Auffassung teilte der 5. Senat des Finanzgerichts Münster allerdings nicht. Die Richter haben vielmehr entschieden, dass Erstattungszinsen steuerpflichtige Erträge aus Kapitalforderungen sind. Zur Begründung verwiesen sie auf die im Jahressteuergesetz 2010 am 8. Dezember 2010 geänderte Fassung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG .

Dem Jahressteuergesetz zufolge sei diese Gesetzesänderung nämlich auf alle Fälle anwendbar, in denen die Steuer noch nicht rechtskräftig festgesetzt worden sei. Damit gelte sie also auch in einem noch nicht ausgestandenen Streitfall. Die sich hieraus ergebende Rückwirkung der Neuregelung verstoße auch nicht gegen die Verfassung. Zwar sei eine echte Rückwirkung nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Diese seien im Streitfall aber gegeben, denn der Gesetzgeber habe mit der Neuregelung lediglich eine Gesetzeslage geschaffen, die der – vor der Änderung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes – gefestigten Rechtsprechung und Rechtspraxis entspreche, so die Begründung der Richter.

Auch die Forderung, die entrichteten Nachzahlungszinsen als Sonderausgaben zu berücksichtigen, blieb ohne Erfolg. Die ursprüngliche Abzugsmöglichkeit bestehe – so das Gericht – bereits seit 1999 nicht mehr. Die klare gesetzgeberische Entscheidung, einerseits Erstattungszinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu besteuern und andererseits Nachzahlungszinsen nicht zum Abzug zuzulassen, sei nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber sei nicht verpflichtet, parallele Regelungen zu schaffen.

Hintergrund: Ursprünglich sind Erstattungszinsen von der Rechtsprechung als Einkünfte aus Kapitalvermögen angesehen worden. Diese Rechtsprechung habe der Bundesfinanzhof erst in einer Entscheidung vom 15. Juni 2010 aufgegeben. Hierauf hat der Gesetzgeber reagiert und mit der Änderung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG die vormals geltende Rechtslage wieder hergestellt.

Mit dem Urteil des Finanzgerichts Münster ist in der Angelegenheit das letzte Wort allerdings noch nicht gesprochen: Der 5. Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. (Marzena Sicking) / (map)
(masi)